15.11.2018 | aktuelle Meldung
In seinem Urteil vom 30.08.2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass Zeiten einer Freistellung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bei der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches zu berücksichtigen sind.
Die Agentur für Arbeit hatte im vorliegenden Fall den Zeitraum einer unwiderruflichen Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes der Klägerin außer Acht gelassen. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass die Beschäftigung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Freistellung faktisch bereits geendet habe.
Diese Sichtweise hat das BSG nun für falsch erklärt und klargestellt, dass die während der Freistellung gezahlte Vergütung zur Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden muss. Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R
Zur Pressemitteilung des BSG
Vergütung während einer Freistellung muss beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:In seinem Urteil vom 30.08.2018 hat das Bundessozialgericht (BSG) festgestellt, dass Zeiten einer Freistellung unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bei der Höhe des Arbeitslosengeldanspruches zu berücksichtigen sind.
Die Agentur für Arbeit hatte im vorliegenden Fall den Zeitraum einer unwiderruflichen Freistellung am Ende des Arbeitsverhältnisses bei der Berechnung der Höhe des Arbeitslosengeldes der Klägerin außer Acht gelassen. Begründet wurde dieses Vorgehen damit, dass die Beschäftigung mit dem Zeitpunkt des Beginns der Freistellung faktisch bereits geendet habe.
Diese Sichtweise hat das BSG nun für falsch erklärt und klargestellt, dass die während der Freistellung gezahlte Vergütung zur Berechnung des Arbeitslosengeldes herangezogen werden muss. Aktenzeichen B 11 AL 15/17 R
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