21.11.2018 | aktuelle Meldung
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden: "Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat."
Durch diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird die bisherige Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte zum Bundesurlaubsgesetz geändert. Bis dahin verfiel Urlaub, wenn er nicht vom Arbeitnehmer bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres beantragt wurde. Als Ausnahme galt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Nunmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, "dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen (…)".
Praktisch wird somit der Arbeitgeber ab jetzt seine Arbeitnehmer zum Ende des Jahres über noch offene Urlaubstage informieren müssen und sie auffordern, diese in Anspruch zu nehmen. Nur wenn dies erfolgt ist und die Arbeitnehmer dennoch auf die Inanspruchnahme verzichten, kann der Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes verfallen.
Pressemitteilung zu den Urteilen vom 06.11.2018 C-619/16 und C-684/16
Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch
Die Rechtsabteilung informiertDer Europäische Gerichtshof hat entschieden: "Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf bezahlten Jahresurlaub nicht automatisch deshalb verlieren, weil er keinen Urlaub beantragt hat."
Durch diese Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes wird die bisherige Rechtsprechung der deutschen Arbeitsgerichte zum Bundesurlaubsgesetz geändert. Bis dahin verfiel Urlaub, wenn er nicht vom Arbeitnehmer bis zum 31.12. des jeweiligen Kalenderjahres beantragt wurde. Als Ausnahme galt eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit.
Nunmehr muss der Arbeitgeber nachweisen, "dass der Arbeitnehmer aus freien Stücken und in voller Kenntnis der Sachlage darauf verzichtet hat, seinen bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, nachdem er in die Lage versetzt worden war, seinen Urlaubsanspruch tatsächlich wahrzunehmen (…)".
Praktisch wird somit der Arbeitgeber ab jetzt seine Arbeitnehmer zum Ende des Jahres über noch offene Urlaubstage informieren müssen und sie auffordern, diese in Anspruch zu nehmen. Nur wenn dies erfolgt ist und die Arbeitnehmer dennoch auf die Inanspruchnahme verzichten, kann der Urlaub nach den Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes verfallen.
Pressemitteilung zu den Urteilen vom 06.11.2018 C-619/16 und C-684/16