3.12.2018 | aktuelle Meldung
Arbeitgeber, die ihre Medizinischen Fachangestellten (MFA) nach Mantel- und Gehaltstarifvertrag bezahlen, müssen in diesem Jahr umdenken: Mit der von der Arbeitgeberseite durchgesetzten Änderung des Manteltarifvertrages ist das 13. Monatsgehalt gesplittet und umgewandelt worden:
Diese Änderung war von Arbeitgeberseite so gefordert, um MFA mehr an die Praxis zu binden und die Praxen am Jahresende vor Liquiditätsengpässen zu bewahren.
Derzeit lassen zahlreiche Nachfragen dazu die Telefone in der Geschäftsstelle des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. heiß glühen.
Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. sollten bei Unklarheiten ihren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung unbedingt nutzen.
Arbeitgebern und Lohnbuchhaltungen darf der Verband medizinischer Fachberufe e.V. keine detaillierte Auskunft geben. Die Rechtsabteilung weist daher allgemein darauf hin, dass bei Tarifbindung zunächst der Anspruch auf Sonderzahlung laut § 12 MTV MFA neue Fassung ermittelt werden muss. Neu ist dabei unter anderem die Berücksichtigung der Elternzeit.
Zu den Tarifverträgen für MFA
Bei einem Anspruch ist die Höhe der Sonderzahlung abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie beträgt im Jahr 2018 im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 50 Prozent, ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit 55 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts. Im Kalenderjahr 2019 steigt die Höhe der Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 60 Prozent, ab dem Kalenderjahr 2020 auf 65 Prozent eines regelmäßigen Bruttomonatsgehalts.
Als regelmäßiges Bruttomonatsgehalt gilt das ausgehend laufende Arbeitsentgelt einschließlich regelmäßiger Zulagen. Die Vergütung für geleistete Überstunden, Zuschläge, Aufwendungsersatz und Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt. Somit sind bei Zahlung nach Gehaltstarifvertrag in der Regel die in der Tabelle 1c aufgeführten Tarifgehälter die Basis für die Berechnung der Sonderzahlung in Höhe von 50 bzw. 55 Prozent.
Gemäß § 1 Abs. 3 MTV MFA gilt der Tarifvertrag entsprechend auch für Auszubildende.
Informationen zu den neuen Sonderzahlungen für MFA
Die Rechtsabteilung informiertArbeitgeber, die ihre Medizinischen Fachangestellten (MFA) nach Mantel- und Gehaltstarifvertrag bezahlen, müssen in diesem Jahr umdenken: Mit der von der Arbeitgeberseite durchgesetzten Änderung des Manteltarifvertrages ist das 13. Monatsgehalt gesplittet und umgewandelt worden:
- 50 Prozent wurden seit Januar auf die Monatsgehälter umgelegt.
- Der Rest wird als Sonderzahlung fällig, wenn bestimmte Bedingungen, die mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit verbunden sind, erfüllt werden.
Diese Änderung war von Arbeitgeberseite so gefordert, um MFA mehr an die Praxis zu binden und die Praxen am Jahresende vor Liquiditätsengpässen zu bewahren.
Derzeit lassen zahlreiche Nachfragen dazu die Telefone in der Geschäftsstelle des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. heiß glühen.
Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. sollten bei Unklarheiten ihren Anspruch auf kostenlose Rechtsberatung unbedingt nutzen.
Arbeitgebern und Lohnbuchhaltungen darf der Verband medizinischer Fachberufe e.V. keine detaillierte Auskunft geben. Die Rechtsabteilung weist daher allgemein darauf hin, dass bei Tarifbindung zunächst der Anspruch auf Sonderzahlung laut § 12 MTV MFA neue Fassung ermittelt werden muss. Neu ist dabei unter anderem die Berücksichtigung der Elternzeit.
Zu den Tarifverträgen für MFA
Bei einem Anspruch ist die Höhe der Sonderzahlung abhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit. Sie beträgt im Jahr 2018 im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit 50 Prozent, ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit 55 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsgehalts. Im Kalenderjahr 2019 steigt die Höhe der Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 60 Prozent, ab dem Kalenderjahr 2020 auf 65 Prozent eines regelmäßigen Bruttomonatsgehalts.
Als regelmäßiges Bruttomonatsgehalt gilt das ausgehend laufende Arbeitsentgelt einschließlich regelmäßiger Zulagen. Die Vergütung für geleistete Überstunden, Zuschläge, Aufwendungsersatz und Sonderzahlungen bleiben unberücksichtigt. Somit sind bei Zahlung nach Gehaltstarifvertrag in der Regel die in der Tabelle 1c aufgeführten Tarifgehälter die Basis für die Berechnung der Sonderzahlung in Höhe von 50 bzw. 55 Prozent.
Gemäß § 1 Abs. 3 MTV MFA gilt der Tarifvertrag entsprechend auch für Auszubildende.