11.1.2019 | aktuelle Meldung
Ab 2019 schreibt das Betriebsrentengesetz unter § 1a Abs. (1a) bei Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrages fest. Dieser ist von Arbeitgeberseite bei neu abgeschlossenen Verträgen zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Betrag an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
Damit kommen auch die Medizinischen, Tiermedizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten, die nicht über einen tarifgebunden Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag verfügen, sowie die angestellten Zahntechniker/innen in den Genuss eines Arbeitgeberzuschusses, wenn sie einen entsprechenden Vertrag in diesem Jahr neu abschließen. Für bestehende Verträge gilt diese Regelung erst ab 2022.
Alle MFA, TFA und ZFA, deren Arbeitsvertrag tarifgebunden ist, haben Anspruch auf mehr.
So sehen die Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung, die der Verband medizinischer Fachberufe e.V. mit seinen Tarifpartnern ausgehandelt hat, bei Entgeltumwandlung folgende monatlichen Arbeitgeberzuschüsse vor:
Darüber hinaus wurden in den Tarifverträgen Arbeitgeberbeiträge vereinbart, die über die GesundheitsRente ebenfalls in die betriebliche Altersvorsorge einfließen und den Angestellten zugutekommen. Unseren Mitgliedern stehen im internen Mitgliederbereich ausführliche Informationen zu ihren Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung zur Verfügung. Hier die direkten Links:
Betriebliche Altersversorgung für MFA
Betriebliche Altersversorgung für TFA
Betriebliche Altersversorgung für ZFA
Links zu weiteren Informationen finden Sie auf den Berufeseiten:
Tarifeseiten für MFA
Tarifeseiten für TFA
Tarifeseiten für ZFA
Tarifeseiten für Zahntechniker/innen
Betriebsrente: Was ändert sich?
Die Rechtsabteilung informiertAb 2019 schreibt das Betriebsrentengesetz unter § 1a Abs. (1a) bei Entgeltumwandlung einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15 Prozent des umgewandelten Betrages fest. Dieser ist von Arbeitgeberseite bei neu abgeschlossenen Verträgen zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Betrag an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterzuleiten, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
Damit kommen auch die Medizinischen, Tiermedizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten, die nicht über einen tarifgebunden Arbeits- bzw. Ausbildungsvertrag verfügen, sowie die angestellten Zahntechniker/innen in den Genuss eines Arbeitgeberzuschusses, wenn sie einen entsprechenden Vertrag in diesem Jahr neu abschließen. Für bestehende Verträge gilt diese Regelung erst ab 2022.
- Weitere berufsspezifische Informationen der Rechtsabteilung über das Betriebsrentenstärkungsgesetz für MFA, TFA, ZFA und Zahntechniker/innen.
Alle MFA, TFA und ZFA, deren Arbeitsvertrag tarifgebunden ist, haben Anspruch auf mehr.
So sehen die Tarifverträge zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung, die der Verband medizinischer Fachberufe e.V. mit seinen Tarifpartnern ausgehandelt hat, bei Entgeltumwandlung folgende monatlichen Arbeitgeberzuschüsse vor:
- für MFA 20 Prozent des umgewandelten Betrages, mindestens aber 10 Euro
- für TFA 20 Prozent des umgewandelten Betrages
- für ZFA 20 Prozent des umgewandelten Betrages
Darüber hinaus wurden in den Tarifverträgen Arbeitgeberbeiträge vereinbart, die über die GesundheitsRente ebenfalls in die betriebliche Altersvorsorge einfließen und den Angestellten zugutekommen. Unseren Mitgliedern stehen im internen Mitgliederbereich ausführliche Informationen zu ihren Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung zur Verfügung. Hier die direkten Links:
Betriebliche Altersversorgung für MFA
Betriebliche Altersversorgung für TFA
Betriebliche Altersversorgung für ZFA
Links zu weiteren Informationen finden Sie auf den Berufeseiten:
Tarifeseiten für MFA
Tarifeseiten für TFA
Tarifeseiten für ZFA
Tarifeseiten für Zahntechniker/innen