5.2.2019 | aktuelle Meldung
§ 14 Abs. 2, S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz besagt: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2011 entschieden, dass eine Vorbeschäftigung, die mehr als drei Jahre zurückliege, dabei nicht erfasst werde.
In seiner Entscheidung vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. :1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) nunmehr aber festgestellt, dass das Bundesarbeitsgericht mit dieser Auslegung zu weit gegangen ist. Der Gesetzgeber habe bewusst keine solche Karenzzeit in das Gesetz aufgenommen. Allerdings könne durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte weiterhin geprüft werden, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, "wenn die Vorbeschäftigung tatsächlich sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist."
Eine Vorbeschäftigung, die im betreffenden Fall acht Jahre zurücklag, wurde jedoch als nicht "sehr lang zurückliegend" eingestuft. (BAG vom 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16)
Zur Pressemitteilung des BAG
Sachgrundlose Befristung: Auch Zeitraum von acht Jahren wird berücksichtigt
Bundesarbeitsgericht ändert seine Rechtsprechung§ 14 Abs. 2, S. 2 des Teilzeit- und Befristungsgesetz besagt: "Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat." Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte im Jahr 2011 entschieden, dass eine Vorbeschäftigung, die mehr als drei Jahre zurückliege, dabei nicht erfasst werde.
In seiner Entscheidung vom 06.06.2018 hat das Bundesverfassungsgericht (Az. :1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) nunmehr aber festgestellt, dass das Bundesarbeitsgericht mit dieser Auslegung zu weit gegangen ist. Der Gesetzgeber habe bewusst keine solche Karenzzeit in das Gesetz aufgenommen. Allerdings könne durch die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte weiterhin geprüft werden, ob das Verbot der sachgrundlosen Befristung unzumutbar ist, "wenn die Vorbeschäftigung tatsächlich sehr lang zurückliegt, ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist."
Eine Vorbeschäftigung, die im betreffenden Fall acht Jahre zurücklag, wurde jedoch als nicht "sehr lang zurückliegend" eingestuft. (BAG vom 23.01.2019 (Az. 7 AZR 733/16)
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