20.2.2019 | aktuelle Meldung
Die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 zum Verfall des Urlaubs (vgl. Meldung vom 21.11.2018) hat nun auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Demnach muss die Arbeitgeberseite
Nur wenn dies der Fall war, kann die Arbeitgeberseite sich auf einen Verfall nicht genommenen Urlaubes im Sinne des § 7 BUrlG am 31.12. des Kalenderjahres überhaupt berufen.
Keine genaueren Angaben macht das BAG dazu, wann dieser Hinweis spätestens erfolgen muss und in welcher Form. Hier wird die zukünftige Rechtsprechung zu beobachten sein.
Weitere Informationen zum BAG vom 19.02.2019 AZ.: 9 AZR 541/15
Urlaub verfällt nur bei ordnungsgemäßem Hinweis durch Arbeitgeber
Die Rechtsabteilung informiert: EuGH-Rechtsprechung durch Urteil des BAG bestätigtDie Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 zum Verfall des Urlaubs (vgl. Meldung vom 21.11.2018) hat nun auch das Bundesarbeitsgericht bestätigt.
Demnach muss die Arbeitgeberseite
- den/die Arbeitnehmer/in nachweisbar darauf aufmerksam machen, dass am Ende des Jahres noch Urlaubsansprüche bestehen,
- rechtzeitig auffordern, diese zu nehmen und
- darauf hinweisen, dass anderenfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraumes ( 31.03. des Folgejahres) der Verfall eintritt.
Nur wenn dies der Fall war, kann die Arbeitgeberseite sich auf einen Verfall nicht genommenen Urlaubes im Sinne des § 7 BUrlG am 31.12. des Kalenderjahres überhaupt berufen.
Keine genaueren Angaben macht das BAG dazu, wann dieser Hinweis spätestens erfolgen muss und in welcher Form. Hier wird die zukünftige Rechtsprechung zu beobachten sein.
Weitere Informationen zum BAG vom 19.02.2019 AZ.: 9 AZR 541/15