31.5.2019 | aktuelle Meldung
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 14.05.2019 (AZ: C 55/18) eine weitere Entscheidung zum Schutze von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen. Danach ist es Angelegenheit der Arbeitgeberseite, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Ziel ist es, einen effektiven Schutz der strukturell unterlegenen Partei im Arbeitsverhältnis, nämlich der Arbeitnehmerseite, zu ermöglichen.
Diese Rechtsprechung muss nun durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Die entsprechenden Regelungen werden die Arbeitgeberseite verpflichten, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer/innen aufzuzeichnen, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, der übrigen Schutzvorschriften sowie auch Überstundenansprüche überprüfbar zu machen.
Dazu erklärt Juristin Sabine Reimer von der Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.: "Bisher sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Arbeitnehmerseite in der Beweislast, wenn es um Ansprüche auf Überstundenvergütung geht. Nach dem EuGH-Urteil ist es möglich, dass sich daran bereits etwas ändert, bevor der Gesetzgeber die entsprechenden gesetzlichen Regelungen entwickelt und umgesetzt hat. Wir werden deshalb nicht nur die Gesetzesvorlagen, sondern auch die Rechtsprechung zu diesem Thema in den nächsten Monaten genau beobachten."
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Richtungsweisende Entscheidung des EuGH zur Aufzeichnung von Arbeitszeiten?
Die Rechtsabteilung informiertDer EuGH hat mit seinem Urteil vom 14.05.2019 (AZ: C 55/18) eine weitere Entscheidung zum Schutze von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern getroffen. Danach ist es Angelegenheit der Arbeitgeberseite, die Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Ziel ist es, einen effektiven Schutz der strukturell unterlegenen Partei im Arbeitsverhältnis, nämlich der Arbeitnehmerseite, zu ermöglichen.
Diese Rechtsprechung muss nun durch den nationalen Gesetzgeber umgesetzt werden. Die entsprechenden Regelungen werden die Arbeitgeberseite verpflichten, die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer/innen aufzuzeichnen, um die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes, der übrigen Schutzvorschriften sowie auch Überstundenansprüche überprüfbar zu machen.
Dazu erklärt Juristin Sabine Reimer von der Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V.: "Bisher sieht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes die Arbeitnehmerseite in der Beweislast, wenn es um Ansprüche auf Überstundenvergütung geht. Nach dem EuGH-Urteil ist es möglich, dass sich daran bereits etwas ändert, bevor der Gesetzgeber die entsprechenden gesetzlichen Regelungen entwickelt und umgesetzt hat. Wir werden deshalb nicht nur die Gesetzesvorlagen, sondern auch die Rechtsprechung zu diesem Thema in den nächsten Monaten genau beobachten."
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