29.7.2019 | aktuelle Meldung
Der sogenannte Midijob beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis mit einem regelmäßigen Einkommen zwischen 450,01 Euro und bislang 850 Euro pro Monat. Teilweise wird auch der Begriff „Gleitzone“ verwendet.
Während im sogenannten Minijob, auch bekannt als geringfügige Beschäftigung (bis 450 Euro), von den Arbeitnehmer(inne)n keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, steigen diese in der Gleitzone von 11 auf 21 Prozent an. Die höchste Beitragsstufe war bisher bei einem Einkommen von 850 Euro pro Monat erreicht.
Seit Anfang Juli 2019 ist diese Obergrenze für einen Midijob auf 1300 Euro pro Monat erhöht worden.
Durch diese Regelung werden Geringverdienende erheblich entlastet. Besonderer Pluspunkt: Die Rentenansprüche betroffener Arbeitnehmer/innen steigen durch die Entlastung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge erheblich an, denn die reduzierten Beiträge für den Rentenanspruch werden so berücksichtigt, als seien volle Beiträge abgeführt worden.
Bei Fragen und Problemen können sich unsere Mitglieder gerne an die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. wenden.
Midijobs: Anhebung der Obergrenze bringt auch Verbesserung für Rentenansprüche
Die Rechtsabteilung informiertDer sogenannte Midijob beschreibt ein Beschäftigungsverhältnis mit einem regelmäßigen Einkommen zwischen 450,01 Euro und bislang 850 Euro pro Monat. Teilweise wird auch der Begriff „Gleitzone“ verwendet.
Während im sogenannten Minijob, auch bekannt als geringfügige Beschäftigung (bis 450 Euro), von den Arbeitnehmer(inne)n keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen, steigen diese in der Gleitzone von 11 auf 21 Prozent an. Die höchste Beitragsstufe war bisher bei einem Einkommen von 850 Euro pro Monat erreicht.
Seit Anfang Juli 2019 ist diese Obergrenze für einen Midijob auf 1300 Euro pro Monat erhöht worden.
Durch diese Regelung werden Geringverdienende erheblich entlastet. Besonderer Pluspunkt: Die Rentenansprüche betroffener Arbeitnehmer/innen steigen durch die Entlastung im Bereich der Sozialversicherungsbeiträge erheblich an, denn die reduzierten Beiträge für den Rentenanspruch werden so berücksichtigt, als seien volle Beiträge abgeführt worden.
Bei Fragen und Problemen können sich unsere Mitglieder gerne an die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. wenden.