26.8.2019 | aktuelle Meldung
Das Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 20.08.2019 aus, Arbeitsuchende stünden unter bestimmten Voraussetzungen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichten.
In dem zugrunde liegenden Streitfall transportierte der Kläger Mülltonnen und stürzte dabei von einem Lkw. Ein Beschäftigungsverhältnis habe in diesem Fall zwar nicht vorgelegen, doch erbrachte der Kläger an diesem Tag nach Ansicht des Gerichts die Tätigkeit nicht ausschließlich im Eigeninteresse zur Erlangung einer dauerhaften Beschäftigung. Vielmehr sei die Tätigkeit auch von wirtschaftlichem Wert und im Interesse des Unternehmens erbracht worden.
Er werde daher gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII bezogen auf den Versicherungsschutz einem Beschäftigten im Ergebnis gleichgestellt.
Hinweis der Rechtsabteilung: Es handelt sich hierbei zunächst um eine Einzelfallentscheidung. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Es wird im Einzelfall maßgeblich darauf ankommen, ob der Arbeitsuchende im eigenen oder vorrangig im Interesse des Unternehmens handelt. Insbesondere die Frage, ob eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, rückt dabei in den Fokus.
Unfallversicherungsschutz auch an einem "Probetag"
Die Rechtsabteilung informiertDas Bundessozialgericht führt in seinem Urteil vom 20.08.2019 aus, Arbeitsuchende stünden unter bestimmten Voraussetzungen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichten.
In dem zugrunde liegenden Streitfall transportierte der Kläger Mülltonnen und stürzte dabei von einem Lkw. Ein Beschäftigungsverhältnis habe in diesem Fall zwar nicht vorgelegen, doch erbrachte der Kläger an diesem Tag nach Ansicht des Gerichts die Tätigkeit nicht ausschließlich im Eigeninteresse zur Erlangung einer dauerhaften Beschäftigung. Vielmehr sei die Tätigkeit auch von wirtschaftlichem Wert und im Interesse des Unternehmens erbracht worden.
Er werde daher gem. § 2 Abs. 2 S. 1 SGB VII bezogen auf den Versicherungsschutz einem Beschäftigten im Ergebnis gleichgestellt.
Hinweis der Rechtsabteilung: Es handelt sich hierbei zunächst um eine Einzelfallentscheidung. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt abzuwarten. Es wird im Einzelfall maßgeblich darauf ankommen, ob der Arbeitsuchende im eigenen oder vorrangig im Interesse des Unternehmens handelt. Insbesondere die Frage, ob eine Arbeit von wirtschaftlichem Wert vorliegt, rückt dabei in den Fokus.
- Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.08.2019, Az.: B 2 U 1/18 R
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