12.11.2019 | Pressemeldung
Medizinische Fachangestellte (MFA) mit Tarifbindung sollten im Dezember ihre Gehaltsabrechnung überprüfen. Dann tritt eine weitere Stufe des Manteltarifvertrages für MFA in Kraft. Darauf macht der Verband medizinischer Fachberufe e.V. aufmerksam.
Ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die tarifliche Sonderzahlung, die zum 1. Dezember fällig ist, von bisher 55 auf nunmehr 60 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsentgeltes. Im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt die Sonderzahlung 50 Prozent.
Mit dem 2017 geänderten Manteltarifvertrag wurde vereinbart, ab 2018 eine Hälfte des 13. Gehaltes auf das monatliche Bruttoeinkommen umzulegen und die andere Hälfte in eine Sonderzahlung umzuwandeln. Mit der Sonderzahlung soll die Mitarbeiterbindung gestärkt werden. Deshalb ist ihre erstmalige Auszahlung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Kalenderjahres bei ausgelernten Medizinischen Fachangestellten mindestens sechs volle Monate ununterbrochen bestanden haben. Für Auszubildende gilt eine Frist von drei Monaten. Der Arbeits- oder Ausbildungsvertrag darf zudem nicht durch die oder den MFA gekündigt worden sein. Gleiches gilt für Kündigungen von Arbeitgeberseite oder Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die die oder der Medizinische Fachangestellte zu vertreten hat.
Als Betriebszugehörigkeit werden unter anderem auch die Ausbildungsjahre und die Elternzeit berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres durch Eigenkündigung oder durch einen von der bzw. dem MFA veranlassten Aufhebungsvertrag, so kann die Sonderzahlung von Arbeitgeberseite bei weniger als drei Jahren Betriebszugehörigkeit zurückgefordert werden. Ab drei Jahren ermäßigt sich der Rückzahlungsanspruch auf 50 Prozent, bei mehr als fünf Jahren entfällt er ganz. Die Rückforderungsverpflichtung besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ihm vorwerfbaren Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Im Jahr 2020 erhöht sich die Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 65 Prozent.
Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. ist die einzige Arbeitnehmerorganisation, die seit 1969 Tarife für Arzthelfer/innen bzw. Medizinische Fachangestellte verhandelt und kontinuierlich weiterentwickelt. Tarifpartner ist die AAA (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten).
Zu den Tarifverträgen für MFA
MFA: Höhere tarifliche Sonderzahlung ab Dezember 2019
Laut Manteltarifvertrag steigt die Sonderzahlung zum Jahresende um fünf ProzentMedizinische Fachangestellte (MFA) mit Tarifbindung sollten im Dezember ihre Gehaltsabrechnung überprüfen. Dann tritt eine weitere Stufe des Manteltarifvertrages für MFA in Kraft. Darauf macht der Verband medizinischer Fachberufe e.V. aufmerksam.
Ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit erhöht sich die tarifliche Sonderzahlung, die zum 1. Dezember fällig ist, von bisher 55 auf nunmehr 60 Prozent des regelmäßigen Bruttomonatsentgeltes. Im ersten Jahr der Betriebszugehörigkeit beträgt die Sonderzahlung 50 Prozent.
Mit dem 2017 geänderten Manteltarifvertrag wurde vereinbart, ab 2018 eine Hälfte des 13. Gehaltes auf das monatliche Bruttoeinkommen umzulegen und die andere Hälfte in eine Sonderzahlung umzuwandeln. Mit der Sonderzahlung soll die Mitarbeiterbindung gestärkt werden. Deshalb ist ihre erstmalige Auszahlung an bestimmte Voraussetzungen gebunden. So muss das Arbeitsverhältnis am 1. Dezember des Kalenderjahres bei ausgelernten Medizinischen Fachangestellten mindestens sechs volle Monate ununterbrochen bestanden haben. Für Auszubildende gilt eine Frist von drei Monaten. Der Arbeits- oder Ausbildungsvertrag darf zudem nicht durch die oder den MFA gekündigt worden sein. Gleiches gilt für Kündigungen von Arbeitgeberseite oder Vereinbarungen über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, die die oder der Medizinische Fachangestellte zu vertreten hat.
Als Betriebszugehörigkeit werden unter anderem auch die Ausbildungsjahre und die Elternzeit berücksichtigt. Endet das Arbeitsverhältnis vor dem 31. März des Folgejahres durch Eigenkündigung oder durch einen von der bzw. dem MFA veranlassten Aufhebungsvertrag, so kann die Sonderzahlung von Arbeitgeberseite bei weniger als drei Jahren Betriebszugehörigkeit zurückgefordert werden. Ab drei Jahren ermäßigt sich der Rückzahlungsanspruch auf 50 Prozent, bei mehr als fünf Jahren entfällt er ganz. Die Rückforderungsverpflichtung besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund einer ihm vorwerfbaren Pflichtverletzung zu vertreten hat.
Im Jahr 2020 erhöht sich die Sonderzahlung ab dem zweiten Jahr der Betriebszugehörigkeit auf 65 Prozent.
Der Verband medizinischer Fachberufe e.V. ist die einzige Arbeitnehmerorganisation, die seit 1969 Tarife für Arzthelfer/innen bzw. Medizinische Fachangestellte verhandelt und kontinuierlich weiterentwickelt. Tarifpartner ist die AAA (Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Arzthelferinnen/Medizinischen Fachangestellten).
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