7.4.2020 | aktuelle Meldung
Zudem heißt es auf der BGW-Website: "In der aktuellen Situation kann es dazu kommen, dass die Versorgung von Unternehmen im Gesundheitsdienst mit der notwendigen Ausstattung zum Schutz vor einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (zum Beispiel geeignete Atemschutzmasken) nicht immer sichergestellt werden kann. Sollte aus diesem Grund die notwendige Schutzausrüstung nicht vorhanden sein, schließt dies im Falle einer beruflich erworbenen Infektion den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht aus."
"Diese Situation befreit Arbeitgeber nicht von der Aufgabe im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, ggf. anzupassen und dabei den Bestand an notwendiger Schutzausrüstung zu berücksichtigen", erklärt Hannelore König, 1. Vorsitzende im geschäftsführenden Vorstand und Mitglied im Fachausschuss Arbeitssicherheit des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. "Vielmehr sind Arbeitgeber angehalten, das Fehlen von Schutzausrüstung zu dokumentieren. Für die Mitarbeiter/innen gilt: Grundsätzlich geht die eigene Gesundheit vor und jede/r Mitarbeiter/in muss ebenfalls alles zum eigenen Schutz unternehmen. Wenn der Arbeitgeber keine angemessene Gefährdungsbeurteilung durchführt, handelt es sich um einen Verstoß gegen Anforderungen des Arbeitsschutzrechts. Die Mitarbeiter/in, deren Gesundheit gefährdet ist, kann bei Nichteinhalten der Arbeitsschutzvorschriften die Leistung verweigern und die zuständige Behörde einschalten. Die Dokumentation ist hier ebenfalls wichtig."
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Covid-19 als Berufskrankheit?
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) weist auf ihrer Website darauf hin, dass die Erkrankung von versicherten Personen infolge einer nachweislich beruflich erworbenen Infektion mit dem Corona-Virus als Berufskrankheit anerkannt wird, soweit hierfür die rechtlichen Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. "Bei einem Verdacht auf eine BK-Nr. 3101 werden die Kosten für einen PCR-Test vom Unfallversicherungsträger übernommen. Voraussetzung dafür ist, dass die betroffene versicherte Person Krankheitssymptome aufweist, nachdem sie im Rahmen ihrer versicherten Tätigkeit direkten Kontakt mit einer Person hatte, die wahrscheinlich oder bestätigt mit COVID-19 infiziert war."Zudem heißt es auf der BGW-Website: "In der aktuellen Situation kann es dazu kommen, dass die Versorgung von Unternehmen im Gesundheitsdienst mit der notwendigen Ausstattung zum Schutz vor einer Infektion mit dem neuartigen Corona-Virus (zum Beispiel geeignete Atemschutzmasken) nicht immer sichergestellt werden kann. Sollte aus diesem Grund die notwendige Schutzausrüstung nicht vorhanden sein, schließt dies im Falle einer beruflich erworbenen Infektion den Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung nicht aus."
"Diese Situation befreit Arbeitgeber nicht von der Aufgabe im Rahmen der Gefährdungsanalyse gemäß Arbeitsschutzgesetz die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen, ggf. anzupassen und dabei den Bestand an notwendiger Schutzausrüstung zu berücksichtigen", erklärt Hannelore König, 1. Vorsitzende im geschäftsführenden Vorstand und Mitglied im Fachausschuss Arbeitssicherheit des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. "Vielmehr sind Arbeitgeber angehalten, das Fehlen von Schutzausrüstung zu dokumentieren. Für die Mitarbeiter/innen gilt: Grundsätzlich geht die eigene Gesundheit vor und jede/r Mitarbeiter/in muss ebenfalls alles zum eigenen Schutz unternehmen. Wenn der Arbeitgeber keine angemessene Gefährdungsbeurteilung durchführt, handelt es sich um einen Verstoß gegen Anforderungen des Arbeitsschutzrechts. Die Mitarbeiter/in, deren Gesundheit gefährdet ist, kann bei Nichteinhalten der Arbeitsschutzvorschriften die Leistung verweigern und die zuständige Behörde einschalten. Die Dokumentation ist hier ebenfalls wichtig."
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