23.4.2020 | aktuelle Meldung

Antwort aus Niedersachsen: Praxistätigkeit ohne Schutzmaßnahmen ist gegen die Vorschriften des Arbeitsschutzes

  • Ende März hatte der Verband medizinischer Fachberufe e.V. aus Sorge um den Gesundheitsschutz und die Zukunft der von ihm vertretenen Berufsangehörigen und besonders der mehr als 600.000 Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten (MFA und ZFA) einen dringenden Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sowie an die Ministerpräsident(inn)en und Gesundheitsminister/innen der Bundesländer verschickt. Ein Thema darin war die Gesundheitsgefährdung durch fehlende Schutzausrüstung.

Hier Auszüge aus den Antworten vom Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 14. und 15.04.2020:

"Gleichzeitig sind vor allem die Medizinischen Fachangestellten in den Vertragsarztpraxen beruflich besonders gefordert, da nach Schätzungen der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen aktuell ca. 85 Prozent aller COVID-19-Patienten ambulant versorgt werden. Auch die Vertragszahnärzteschaft und die dort beschäftigten Zahnmedizinischen Fachangestellten haben im Hinblick auf dringende zahnmedizinische Behandlungsbedarfe und speziell bei der Behandlung von COVID-19-Patienten eine wichtige Funktion bei der Eindämmung der Pandemie. Die aktuelle Entwicklung betrifft letztlich aber auf unterschiedliche Weise alle Praxen und Labore – und ich begrüße es ausdrücklich, dass das nichtärztliche Personal durch Ihren Verband eine wichtige Unterstützung erfährt. […]

Sollten Ihnen also konkrete Verstöße in Praxen oder Laboren bekannt sein, wenden Sie sich bitte an die für den jeweiligen Praxis- oder Laborinhaber zuständige Körperschaft, die solchen Sachverhalten nachzugehen hat. Im Hinblick auf die Bestimmungen des Arbeitsschutzes, gerade bei fehlender oder unzulänglicher Schutzausrüstung, sind speziell die regionalen Gewerbeaufsichtsämter zuständig. Bei Verstößen gegen das Infektionsschutzgesetz sowie die „Niedersächsische Verordnung über die Beschränkung sozialer Kontakte zur Eindämmung der Corona-Pandemie“ sollten die zuständigen Gesundheitsämter informiert werden. […]

In Ihrem Schreiben weisen Sie zudem auf die fehlende Schutzkleidung und die Folgen für Ihre Mitglieder hin. Besonders die Vertrags(zahn-)arztpraxen müssen in dieser Ausnahmesituation den Spagat bewältigen, ihre Patienten und Patientinnen weiterhin angemessen zu versorgen und sich und ihre Mitarbeiter gleichzeitig auch selbst vor einer Ansteckung zu schützen. Gleichzeitig stehen diese Praxen auch unter wirtschaftlichem Druck und leiden unter den angesprochenen Versorgungsengpässen von Schutzkleidung. Es ist ja bekannt, dass die Beschaffung von Schutzausrüstung aufgrund der weltweiten Lieferengpässe besonders im Blickpunkt steht und besonderer Anstrengungen bedarf.

Alle beteiligten Stellen bemühen sich um eine kurzfristige deutliche Verbesserung der Situation. So führt das BMG die Beschaffungsmaßnahmen seit dem 27.03.2020 in einem beschleunigten Verfahren durch („Open-house-Verfahren“); außerdem unternehmen die Bundes- und die Landesregierungen erhebliche Anstrengungen, um die inländische Produktion der fehlenden Artikel sehr kurzfristig anzukurbeln. Es ist zu erwarten, dass diese Maßnahmen die Versorgungssituation mit Schutzausrüstung insgesamt entlasten wird.

Vor dem Hintergrund der o.g. Lieferengpässe ist die Verteilung und Verwendung von Schutzausrüstung aber nach wie vor möglichst effizient zu gestalten und nötigenfalls auch zu priorisieren; dies lässt sich aktuell nicht vermeiden. Im Allgemeinen läuft aber eine Praxistätigkeit bei fehlender Schutzausrüstung und/oder sonstigen unzureichenden Schutzmaßnahmen den Vorschriften des Arbeitsschutzes zuwider."

"Trotz bekannter Mangelversorgung sind alle öffentlichen, gemeinnützigen, privaten und sonstigen Aufgaben- und Bedarfsträger im Sozial- und Gesundheitswesen unverändert und weiterhin dazu aufgefordert, im Rahmen ihrer Möglichkeiten ihren Bedarf an medizinischer Schutzausstattung durch eigene Beschaffung zu decken und hierfür alles Nötige zu unternehmen. […] Aus dem Notfallbestand deckt das Land ausschließlich akute Notfallbedarfe. Ein solcher Fall liegt nur dann vor, wenn Krankenhäuser, Rettungsdienste, Pflegeeinrichtungen sowie sonstige medizinische und soziale Einrichtungen ihren Betrieb nur noch für eine Woche oder weniger aufrechterhalten können. Dieses müssen sie ihrer kommunalen Katastrophenschutzbehörde anzeigen, die dann ein Amtshilfeersuchen bei der zuständigen Stelle beim Land stellen kann."

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