23.4.2020 | aktuelle Meldung
Hier Auszüge aus der Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23.04.2020:
"... Für die Kontrolle der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist im Freistaat Sachsen nicht das Gesundheitsamt zuständig, sondern die Landesdirektion Sachsen. Dem Gesundheitsamt obliegen demgegenüber die Maßnahmen gemäß dem Infektionsschutzgesetz. Ich bitte Sie deshalb, mit konkreten Hinweisen zu Verstößen in sächsischen Praxen auf die Landesdirektion Sachsen zuzugehen. ...
Wie Sie selbst ausführen, gelten die Kurzarbeiterregelungen auch für die Angestellten in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen. Das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium (BMWi/BMF) galt zunächst für Arztpraxen. Allerdings hat das Bundesgesundheitsministerium nunmehr nachgesteuert; die Hilfen sollen mithilfe eines Schutzschirms auf Zahnärzte, Therapeuten und Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren ausgeweitet werden.
Es ist sicher nachvollziehbar, dass insbesondere das Instrument der Kurzarbeit in den medizinischen Praxen aufgrund einer stabilen Konjunktur bislang wenig bekannt ist. Da die COVID-19-Pandemie jedoch eine enorme gesamtgesellschaftliche Herausforderung darstellt, sollte diese Möglichkeit von den Arbeitgebern in der aktuellen Situation gleichwohl in Betracht gezogen werden."
Antwort aus Sachsen: Für die Kontrolle der Arbeitsschutzes ist die Landesdirektion zuständig
- Ende März hatte der Verband medizinischer Fachberufe e.V. aus Sorge um den Gesundheitsschutz und die Zukunft der von ihm vertretenen Berufsangehörigen und besonders der mehr als 600.000 Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten (MFA und ZFA) einen dringenden Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sowie an die Ministerpräsident(inn)en und Gesundheitsminister/innen der Bundesländer verschickt. Ein Thema darin war die Gesundheitsgefährdung durch fehlende Schutzausrüstung.
Hier Auszüge aus der Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 23.04.2020:
"... Für die Kontrolle der Arbeitsschutz- und Arbeitssicherheitsmaßnahmen ist im Freistaat Sachsen nicht das Gesundheitsamt zuständig, sondern die Landesdirektion Sachsen. Dem Gesundheitsamt obliegen demgegenüber die Maßnahmen gemäß dem Infektionsschutzgesetz. Ich bitte Sie deshalb, mit konkreten Hinweisen zu Verstößen in sächsischen Praxen auf die Landesdirektion Sachsen zuzugehen. ...
Wie Sie selbst ausführen, gelten die Kurzarbeiterregelungen auch für die Angestellten in Arzt-, Zahnarzt- und Tierarztpraxen. Das Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus von Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium (BMWi/BMF) galt zunächst für Arztpraxen. Allerdings hat das Bundesgesundheitsministerium nunmehr nachgesteuert; die Hilfen sollen mithilfe eines Schutzschirms auf Zahnärzte, Therapeuten und Reha-Einrichtungen für Eltern-Kind-Kuren ausgeweitet werden.
Es ist sicher nachvollziehbar, dass insbesondere das Instrument der Kurzarbeit in den medizinischen Praxen aufgrund einer stabilen Konjunktur bislang wenig bekannt ist. Da die COVID-19-Pandemie jedoch eine enorme gesamtgesellschaftliche Herausforderung darstellt, sollte diese Möglichkeit von den Arbeitgebern in der aktuellen Situation gleichwohl in Betracht gezogen werden."