12.6.2020 | aktuelle Meldung
Hier Auszüge aus der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Thüringen vom 12.06.2020:
"Um Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten gerade im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich zu vermeiden, wurden in Thüringen neben den sogenannten Abstrich-Stützpunkten 14 Arztpraxen mit Infektionssprechstunden und 18 zahnärztliche Schwerpunktpraxen zur Behandlung von Covid-19 verdächtigen oder infizierten Patientinnen und Patienten eingerichtet. Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung kann hier unter besonderen Schutzvorkehrungen erfolgen. Auch die anfänglichen Schwierigkeiten, alle Bedarfe an Schutzausrüstungen, insbesondere Schutzmasken zu decken, konnten zwischenzeitlich behoben werden; dies nicht zuletzt auch deswegen, da der Freistaat Thüringen zu Beginn der Pandemie im ärztlichen wie auch im zahnärztlichen Bereich erforderliche Schutzausrüstung bereitgestellt hat. ...
Durch das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen ('COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz') werden niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte haben das Ihnen bekannte Instrument der Kurzarbeit angewandt, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern.
Durch die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 sind Liquiditätshilfen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte umgesetzt worden. Wie die Zahnärztinnen und Zahnärzte diese Liquiditätshilfen nutzen und ob sie diese Mittel an ihre Beschäftigten weitergeben ist dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nicht bekannt. Insofern bleibt es beim Appell an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Mittel entsprechend in eigener Verantwortung an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzugeben.."
Antwort aus Thüringen: Hinweis auf Schutzschirm und Liquiditätshilfen
- Ende März hatte der Verband medizinischer Fachberufe e.V. aus Sorge um den Gesundheitsschutz und die Zukunft der von ihm vertretenen Berufsangehörigen und besonders der mehr als 600.000 Medizinischen und Zahnmedizinischen Fachangestellten (MFA und ZFA) einen dringenden Brief an Bundesgesundheitsminister Jens Spahn sowie an die Ministerpräsident(inn)en und Gesundheitsminister/innen der Bundesländer verschickt. Ein Thema darin war die Gesundheitsgefährdung durch fehlende Schutzausrüstung. Anfang April hatte sich der Verband medizinischer Fachberufe e.V. erneut an die Politiker gewandt und sie aufgefordert, dafür zu sorgen, dass unsere Berufsangehörigen für ihre enormen Leistungen in der aktuellen Krise honoriert werden und sich nicht als blinder Fleck in der ambulanten Versorgung fühlen.
Hier Auszüge aus der Antwort des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie in Thüringen vom 12.06.2020:
"Um Gesundheitsgefährdungen der Beschäftigten gerade im ärztlichen und zahnärztlichen Bereich zu vermeiden, wurden in Thüringen neben den sogenannten Abstrich-Stützpunkten 14 Arztpraxen mit Infektionssprechstunden und 18 zahnärztliche Schwerpunktpraxen zur Behandlung von Covid-19 verdächtigen oder infizierten Patientinnen und Patienten eingerichtet. Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung kann hier unter besonderen Schutzvorkehrungen erfolgen. Auch die anfänglichen Schwierigkeiten, alle Bedarfe an Schutzausrüstungen, insbesondere Schutzmasken zu decken, konnten zwischenzeitlich behoben werden; dies nicht zuletzt auch deswegen, da der Freistaat Thüringen zu Beginn der Pandemie im ärztlichen wie auch im zahnärztlichen Bereich erforderliche Schutzausrüstung bereitgestellt hat. ...
Durch das Gesetz zum Ausgleich COVID-19 bedingter finanzieller Belastungen der Krankenhäuser und weiterer Gesundheitseinrichtungen ('COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz') werden niedergelassene Ärzte sowie Psychotherapeuten bei einer zu hohen Umsatzminderung aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme durch Patienten mit Ausgleichszahlungen sowie mit zeitnahen Anpassungen der Honorarverteilung geschützt. Die Zahnärztinnen und Zahnärzte haben das Ihnen bekannte Instrument der Kurzarbeit angewandt, um die wirtschaftlichen Folgen abzufedern.
Durch die COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung vom 30. April 2020 sind Liquiditätshilfen für Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte umgesetzt worden. Wie die Zahnärztinnen und Zahnärzte diese Liquiditätshilfen nutzen und ob sie diese Mittel an ihre Beschäftigten weitergeben ist dem Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie nicht bekannt. Insofern bleibt es beim Appell an die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Mittel entsprechend in eigener Verantwortung an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weiterzugeben.."