6.11.2020 | aktuelle Meldung
Inzwischen wurde geklärt, dass es auch Zahnärztinnen und Zahnärzten erlaubt ist, Antigentests beim eigenen Praxispersonal und in Einzelfällen auch bei eigenen Patienten durchzuführen. (bzaek.de) Die Bundeszahnärztekammer schreibt dazu: "Das hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 6 Abs. 1 TestV ausdrücklich bestimmt und ausgeführt: 'Zu den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zählen … im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.'"
Test sind Teil des Arbeitsschutzes
"Diese präventive Testung trägt dazu bei, den Arbeits- und Patientenschutz zu erhöhen - auch wenn sie keine absolute Sicherheit bietet und die Abstands-, Hygiene- und Lüftungsregelungen - AHAL - unbedingt weiter eingehalten werden müssen", erinnert Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. Sie fordert die Arbeitgeber*innen in den Arzt- und Zahnarztpraxen auf, den MFA und ZFA diese regelmäßigen Tests - maximal einmal pro Woche - anzubieten und ermutigt die Angestellten, diese auch nachzufragen.
Aktuelles zur präventiven Testung für Praxispersonal
Wie die Kassenärztliche Bundesvereinigung berichtet, sieht eine Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums bei der regelhaften Testung von Praxispersonal den Einsatz von Antigen-Labortests und Antigen-Schnelltests, sogenannte Point-of-Care-Tests (POC-Tests), vor. "Dabei dürfen nur Testverfahren eingesetzt werden, die auf der Liste des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) aufgeführt sind. Bei Durchführung der Antigentests sind Besonderheiten des Arbeitsschutzes zu beachten. Die POC-Teste sind selbst zu beschaffen, die Kosten dafür werden erstattet, maximal sieben Euro je Test. Der Abstrich bei eigenen Mitarbeitern ist nicht berechnungsfähig." Eine Abstimmung mit dem ÖGD sei dabei nicht erforderlich. Bei einem positiven Antigen-Test muss immer ein PCR-Test durchgeführt werden. (Quelle KBV.de)Inzwischen wurde geklärt, dass es auch Zahnärztinnen und Zahnärzten erlaubt ist, Antigentests beim eigenen Praxispersonal und in Einzelfällen auch bei eigenen Patienten durchzuführen. (bzaek.de) Die Bundeszahnärztekammer schreibt dazu: "Das hat der Gesetzgeber in seiner Begründung zu § 6 Abs. 1 TestV ausdrücklich bestimmt und ausgeführt: 'Zu den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zählen … im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte.'"
Test sind Teil des Arbeitsschutzes
"Diese präventive Testung trägt dazu bei, den Arbeits- und Patientenschutz zu erhöhen - auch wenn sie keine absolute Sicherheit bietet und die Abstands-, Hygiene- und Lüftungsregelungen - AHAL - unbedingt weiter eingehalten werden müssen", erinnert Hannelore König, Präsidentin des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. Sie fordert die Arbeitgeber*innen in den Arzt- und Zahnarztpraxen auf, den MFA und ZFA diese regelmäßigen Tests - maximal einmal pro Woche - anzubieten und ermutigt die Angestellten, diese auch nachzufragen.