24.3.2021 | aktuelle Meldung
Bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 22.03.2021 war unter anderem festgelegt worden:
"Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause.“ (Quelle: www.bundesregierung.de)
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. hatte dazu erklärt, dass es sich um arbeitsfreie Tage handele, für die auch kein Urlaub oder Zeitausgleich durch die Arbeitnehmer*innen in Anspruch zu nehmen seien.
In Kliniken oder anderen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Personen (bzw. Tieren) können – wie sonst auch an Feiertagen oder Sonntagen – Ausnahmen gelten. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet.
Die Bundesländer sollten konkretisierende Regelungen fassen. Das ist jetzt nicht mehr notwendig.
Doch keine Osterruhe
In ihrem heutigen Statement hat Bundeskanzlerin Merkel erklärt, dass der Vorschlag nicht umgesetzt wird.Bei der Ministerpräsidentenkonferenz am 22.03.2021 war unter anderem festgelegt worden:
"Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeit zu Ostern“). Es gilt damit an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause.“ (Quelle: www.bundesregierung.de)
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. hatte dazu erklärt, dass es sich um arbeitsfreie Tage handele, für die auch kein Urlaub oder Zeitausgleich durch die Arbeitnehmer*innen in Anspruch zu nehmen seien.
In Kliniken oder anderen Einrichtungen zur Betreuung und Pflege von Personen (bzw. Tieren) können – wie sonst auch an Feiertagen oder Sonntagen – Ausnahmen gelten. Impf- und Testzentren bleiben geöffnet.
Die Bundesländer sollten konkretisierende Regelungen fassen. Das ist jetzt nicht mehr notwendig.