26.11.2021 | aktuelle Meldung
Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes am 24.11.2021 gilt:
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind. Das gilt also insbesondere für medizinisches Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ärztlichen Praxen. Ein entsprechender Nachweis zum jeweiligen Status als geimpfte, genesene oder getestete Person muss vorgelegt werden.
(Die Einrichtung muss Gelegenheit zum Testen geben, wenn dies erforderlich ist.)
Es kommt also nicht darauf an, ob Sie als Beschäftigte etwa wegen des privaten Kontakts zu Kindern oder aus anderen Gründen im privaten Bereich einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
§ 28b Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung ab 24.11.2021 verlangt sogar einen täglichen Antigentest oder zweimal in der Woche einen PCR Test auch für Geimpfte und Genesene!
Wenn Sie keinen der genannten Nachweise vorlegen können oder wollen, dürfen Sie nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen physische Kontakte bestehen. Praktisch wird dies in den allermeisten Fällen bedeuten, dass Sie gar nicht beschäftigt werden dürfen.
Aber Achtung! (Stand 25.11.2021)
Die Konferenz der Gesundheitsminister der Länder hat den Bund einstimmig aufgefordert, die Gesetzeslage zu verändern, soweit auch Geimpfte und Genesene täglich getestet werden sollen, weil dies aus praktischen Gründen nicht umsetzbar ist.
Bayern, Nordrhein-Westfalen und laufend weitere Bundesländer haben den Vollzug des Gesetzes ausgesetzt.
Es darf mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet werden, dass Verstöße gegen diese weitgehende Pflicht zum Testen jedenfalls vorläufig nicht geahndet werden (letzte Sicherheit gibt es dahingehend allerdings nicht).
Wir beobachten die Entwicklung der Rechtslage laufend. Informieren Sie sich aktuell auf dieser Website.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Rechtsabteilung in Verbindung zu setzen.
Exklusiv-Service – Nur für Mitglieder!
Unsere Rechtsabteilung in Bochum bietet einen individuellen Beratungsservice zu allen juristischen Fragen, die den Beruf betreffen:
• Für unsere telefonische Rechtsauskunft stehen Ihnen die Expertinnen
montags und mittwochs von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr und
freitags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
unter (0234) 777 28-0 zur Verfügung
(Bitte halten Sie unbedingt Ihren Mitgliedsausweis bereit!)
• Per Fax erreichen Sie uns unter: (0234) 777 28-200
• Auch per E-Mail zugegangene Anfragen, die Sie an info@vmf-online.de richten können, werden auf dem Postweg beantwortet. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Adresse anzugeben.
Verband medizinischer Fachberufe e.V., Rechtsabteilung
Covid-19: Testpflicht und das Arbeitsrecht
Bin ich verpflichtet, mich auf Covid-19 testen zu lassen?Seit dem Inkrafttreten der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes am 24.11.2021 gilt:
Arbeitgeber und Beschäftigte dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten, wenn sie geimpfte Personen, genesene Personen oder getestete Personen sind. Das gilt also insbesondere für medizinisches Personal in Krankenhäusern, Pflegeheimen und ärztlichen Praxen. Ein entsprechender Nachweis zum jeweiligen Status als geimpfte, genesene oder getestete Person muss vorgelegt werden.
(Die Einrichtung muss Gelegenheit zum Testen geben, wenn dies erforderlich ist.)
Es kommt also nicht darauf an, ob Sie als Beschäftigte etwa wegen des privaten Kontakts zu Kindern oder aus anderen Gründen im privaten Bereich einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt sind.
§ 28b Infektionsschutzgesetz in seiner aktuellen Fassung ab 24.11.2021 verlangt sogar einen täglichen Antigentest oder zweimal in der Woche einen PCR Test auch für Geimpfte und Genesene!
Wenn Sie keinen der genannten Nachweise vorlegen können oder wollen, dürfen Sie nicht auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, bei denen physische Kontakte bestehen. Praktisch wird dies in den allermeisten Fällen bedeuten, dass Sie gar nicht beschäftigt werden dürfen.
Aber Achtung! (Stand 25.11.2021)
Die Konferenz der Gesundheitsminister der Länder hat den Bund einstimmig aufgefordert, die Gesetzeslage zu verändern, soweit auch Geimpfte und Genesene täglich getestet werden sollen, weil dies aus praktischen Gründen nicht umsetzbar ist.
Bayern, Nordrhein-Westfalen und laufend weitere Bundesländer haben den Vollzug des Gesetzes ausgesetzt.
Es darf mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutet werden, dass Verstöße gegen diese weitgehende Pflicht zum Testen jedenfalls vorläufig nicht geahndet werden (letzte Sicherheit gibt es dahingehend allerdings nicht).
Wir beobachten die Entwicklung der Rechtslage laufend. Informieren Sie sich aktuell auf dieser Website.
Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, empfehlen wir Ihnen, sich mit der Rechtsabteilung in Verbindung zu setzen.
Exklusiv-Service – Nur für Mitglieder!
Unsere Rechtsabteilung in Bochum bietet einen individuellen Beratungsservice zu allen juristischen Fragen, die den Beruf betreffen:
• Für unsere telefonische Rechtsauskunft stehen Ihnen die Expertinnen
montags und mittwochs von 11.00 Uhr bis 15.30 Uhr und
freitags von 10.00 Uhr bis 13.00 Uhr
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• Auch per E-Mail zugegangene Anfragen, die Sie an info@vmf-online.de richten können, werden auf dem Postweg beantwortet. Vergessen Sie bitte nicht, Ihre Adresse anzugeben.
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