1.3.2022 | Pressemeldung
49,5 Prozent der Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA), die sich an der Online-Umfrage des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. beteiligten, gaben an, dass sie keinen steuerfreien Arbeitgeber-finanzierten Corona-Sonderbonus erhalten haben. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Entgeltsituation bei diesen Berufsangehörigen und den ausgeprägten Ausstiegsgedanken aus dem Beruf erinnert Verbandspräsidentin Hannelore König daran, dass für Arbeitgeber*innen noch bis zum 31.03.2022 die Möglichkeit besteht, eine steuerfreie Leistung an die Beschäftigten bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro zu zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Nr. 11a des Einkommenssteuergesetzes. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (keine Entgeltumwandlung) und im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Die Auszahlung kann entweder einmalig oder über mehrere Monate verteilt erfolgen.
„Wir wissen von den Kolleginnen und Kollegen, dass der Stress seit Beginn der Pandemie auch in den Tierarztpraxen und Tierkliniken spürbar zugenommen hat. Einerseits haben sich mehr Familien für die Anschaffung eines Haustieres entschieden, sodass mehr tierische Patienten betreut werden mussten. Andererseits haben auch die pandemiebedingten Veränderungen im Praxisablauf und im Umgang mit den Tierhalterinnen und –haltern die Belastungen für das Praxispersonal deutlich steigen lassen“, so Hannelore König. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten daher die Möglichkeit, das Engagement der Mitarbeitenden mit einem steuerfreien Bonus zu würdigen, unbedingt nutzen. TFA, die durch die Pandemie besonders waren und noch keinen Bonus oder nur einen Teilbetrag erhalten haben, sollten dies in ihrem Betrieb ansprechen.“
An der Umfrage vom 31. Januar bis 13. Februar 2022 hatten mehr als 1400 TFA teilgenommen. Das sind rund 14 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten ausgebildeten Berufsangehörigen. Ca. 36 Prozent von ihnen gaben an, dass sie weniger als 12 Euro Bruttostundenlohn erhalten. Rund 41 Prozent der Teilnehmer*innen erwägen mindestens einige Male im Monat, aus dem Beruf TFA auszusteigen. Nur 30 Prozent erklärten, mit ihrem Gehalt zufrieden bzw. sehr zufrieden zu sein.
Umfrage: Nur jede*r zweite TFA erhält AG-finanzierten steuerfreien Sonderbonus
Verband medizinischer Fachberufe e.V. verweist darauf, dass Bonuszahlung noch bis Ende März steuerfrei möglich ist49,5 Prozent der Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA), die sich an der Online-Umfrage des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. beteiligten, gaben an, dass sie keinen steuerfreien Arbeitgeber-finanzierten Corona-Sonderbonus erhalten haben. Mit Blick auf die unterdurchschnittliche Entgeltsituation bei diesen Berufsangehörigen und den ausgeprägten Ausstiegsgedanken aus dem Beruf erinnert Verbandspräsidentin Hannelore König daran, dass für Arbeitgeber*innen noch bis zum 31.03.2022 die Möglichkeit besteht, eine steuerfreie Leistung an die Beschäftigten bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro zu zahlen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 3 Nr. 11a des Einkommenssteuergesetzes. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (keine Entgeltumwandlung) und im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Die Auszahlung kann entweder einmalig oder über mehrere Monate verteilt erfolgen.
„Wir wissen von den Kolleginnen und Kollegen, dass der Stress seit Beginn der Pandemie auch in den Tierarztpraxen und Tierkliniken spürbar zugenommen hat. Einerseits haben sich mehr Familien für die Anschaffung eines Haustieres entschieden, sodass mehr tierische Patienten betreut werden mussten. Andererseits haben auch die pandemiebedingten Veränderungen im Praxisablauf und im Umgang mit den Tierhalterinnen und –haltern die Belastungen für das Praxispersonal deutlich steigen lassen“, so Hannelore König. „Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten daher die Möglichkeit, das Engagement der Mitarbeitenden mit einem steuerfreien Bonus zu würdigen, unbedingt nutzen. TFA, die durch die Pandemie besonders waren und noch keinen Bonus oder nur einen Teilbetrag erhalten haben, sollten dies in ihrem Betrieb ansprechen.“
An der Umfrage vom 31. Januar bis 13. Februar 2022 hatten mehr als 1400 TFA teilgenommen. Das sind rund 14 Prozent der sozialversicherungspflichtig beschäftigten ausgebildeten Berufsangehörigen. Ca. 36 Prozent von ihnen gaben an, dass sie weniger als 12 Euro Bruttostundenlohn erhalten. Rund 41 Prozent der Teilnehmer*innen erwägen mindestens einige Male im Monat, aus dem Beruf TFA auszusteigen. Nur 30 Prozent erklärten, mit ihrem Gehalt zufrieden bzw. sehr zufrieden zu sein.
Auszug aus FAQ Covid-19 und Arbeitsrecht: Welche Regelungen gelten für steuerfreie Corona-Sonderzahlungen bis 1.500,00€ durch Arbeitgeber*innen?
Arbeitgeber*innen haben in dem Zeitraum 01.03.2020 bis 31.03.2022 die Möglichkeit, eine steuerfreie Leistung an die Beschäftigten bis zu einer Höhe von 1.500,00 Euro zu zahlen. Die Frist zur Auszahlung der einmaligen Prämie war zunächst bis zum 31. Dezember 2020 vorgesehen und wurde mittlerweile verlängert.
Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang, sodass auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte hiervon profitieren können. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld schließt eine Zahlung nicht grundsätzlich aus. Rechtsgrundlage hierfür ist der neu eingeführte § 3 Nr. 11a des Einkommenssteuergesetzes.
Diese Vorschrift regelt allerdings lediglich die mögliche Steuerfreiheit einer entsprechenden Prämie. Sie ist keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberseite. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, kann die Arbeitgeberseite hierzu nicht verpflichtet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (keine Entgeltumwandlung) und im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Die Auszahlung kann entweder einmalig oder über mehrere Monate verteilt erfolgen.
Unabhängig von der neu geschaffenen Möglichkeit einer steuerfreien Prämie setzt sich der Verband medizinischer Fachberufe e.V. für die Zahlung eines Sonderbonus‘ für unsere Berufsangehörigen aus.
Weitere FAQ
Dies gilt unabhängig vom Beschäftigungsumfang, sodass auch Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte hiervon profitieren können. Auch der Bezug von Kurzarbeitergeld schließt eine Zahlung nicht grundsätzlich aus. Rechtsgrundlage hierfür ist der neu eingeführte § 3 Nr. 11a des Einkommenssteuergesetzes.
Diese Vorschrift regelt allerdings lediglich die mögliche Steuerfreiheit einer entsprechenden Prämie. Sie ist keine Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegenüber der Arbeitgeberseite. Da es sich um eine freiwillige Leistung handelt, kann die Arbeitgeberseite hierzu nicht verpflichtet werden. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zu dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird (keine Entgeltumwandlung) und im Zusammenhang mit der Corona-Krise steht. Die Auszahlung kann entweder einmalig oder über mehrere Monate verteilt erfolgen.
Unabhängig von der neu geschaffenen Möglichkeit einer steuerfreien Prämie setzt sich der Verband medizinischer Fachberufe e.V. für die Zahlung eines Sonderbonus‘ für unsere Berufsangehörigen aus.
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