9.5.2022 | aktuelle Meldung
"Das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen ist bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante hoch. Es gilt daher weiterhin das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen", so die einleitenden Erläuterungen.
Hervorgehoben wird die Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie die Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb. Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Außerdem entfallen die Regelungen nach § 28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
In der BGW-Info, die zum Download zur Verfügung steht, sind zum 9. Mai 2022 die folgenden Änderungen aufgenommen:
Sanitär- und Pausenräume:
Unnötige Kontakte sollten auch in Sanitär- und Pausenräumen vermieden werden. Festgelegte Maßnahmen sind auch in Sanitär- und Pausenräumen sowie in den Pausenzeiten umzusetzen. Idealerweise werden Pausen im Freien verbracht.
Homeoffice – Büroorganisation
Um die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen, sollten Beschäftigte im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten zu Hause arbeiten können. Die von den Praxisinhaberinnen und Praxisinhabern für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen nach Arbeitsschutzaspekten geeignet sein, und die Beschäftigten sind zum Arbeitsschutz zu unterweisen.
Interne Besprechungen und Schulungen von Beschäftigten
Zur Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte sollten Besprechungen oder Personalschulungen reduziert und nur unter Einhaltung Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Zutritt praxisfremder Personen
Der Zutritt zur Praxis sollte nach Absprache erfolgen. Wartezeiten in der Praxis sollen durch Terminvereinbarung vermieden werden. Die Anzahl der Patientinnen und Patienten sollte sich nach der Größe der Praxis und den Gegebenheiten vor Ort richten.
Die Patientinnen und Patienten und andere Personen müssen über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Praxis zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gelten. Dies kann u. a. durch Aushänge, mit Piktogrammen oder Hinweisen erfolgen.
Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle unter den Beschäftigten
Beschäftigte mit ungeklärten Symptomen einer Atemwegserkrankung, zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen sowie Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, bei denen der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht oder ein Antigen-Schnelltest positiv ist, haben der Arbeitsstätte fernzubleiben bzw. diese unverzüglich zu verlassen. Eine zeitnahe Abklärung und Information des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist dringend zu empfehlen, um betriebliche Infektionscluster schnell erkennen und eindämmen zu können.
Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Pandemie lässt bei vielen Beschäftigten Verunsicherung und Ängste entstehen. Dazu kommen eine lang andauernde hohe Arbeitsintensität, das lange Tragen von Masken und möglicherweise mehr Konflikte mit Patientinnen oder Patienten unter den Pandemiebedingungen. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Die BGW bietet verschiedene Hilfsangebote wie beispielsweise eine telefonische Krisenberatung für Beschäftigte zum Thema Corona sowie speziell zur Schutzimpfung, ein Krisencoaching für Führungskräfte oder eine Hilfestellung nach Extremerlebnissen an: www.bgw-online.de/psyche.
Weitere Informationen bietet die DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst während der Coronavirus-Pandemie“.
Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung
Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.
Patientinnen und Patienten sowie weitere Personen tragen in der Praxis die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch den Mund-Nasen-Schutz nicht ausreichend ist, sind Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken) zu tragen. Können zum Beispiel Patientinnen und Patienten bei gesichtsnahen Tätigkeiten im Ausatembereich Mund und Nase nicht bedecken, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung können außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig sein.
Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder, des Bundes oder arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250/TRBA 255) verpflichtend und ebenfalls von Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen umzusetzen.
Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Bei Durchfeuchtung sind sie sofort zu wechseln. Die Verwendung von Atemschutzmasken kann zu erhöhten Belastungen führen. Es wird deshalb empfohlen, die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Kurzpausen zu reduzieren. Durchschnittlich zumutbare Tragezeiten für Atemschutzmasken sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die Leitung hat den Beschäftigten den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung wie etwa Atemschutzmasken, Schutzkittel und -handschuhe sowie Augenschutz in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind im Umgang damit zu unterweisen.
Außerdem wird auf die Hinweise zu Testangeboten für Beschäftigte (§ 2 Corona-ArbSchV) verwiesen: www.bgw-online.de/corona-schnelltests
Alle Infos auf www.bgw-online.de
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen aktualisiert
Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat den SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard für ärztliche und zahnärztliche Praxen aktualisiert."Das Ansteckungsrisiko und damit die Gefahr von betrieblichen Krankheitsausbrüchen ist bei der derzeit vorherrschenden Omikron-Variante hoch. Es gilt daher weiterhin das Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen", so die einleitenden Erläuterungen.
Hervorgehoben wird die Aufklärung und Information der Beschäftigten zu Impfungen inklusive der Booster-Impfungen sowie die Unterstützung von Impfaktionen im Betrieb. Zudem ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Außerdem entfallen die Regelungen nach § 28b IfSG (3G-Regelung, Homeoffice-Pflicht).
In der BGW-Info, die zum Download zur Verfügung steht, sind zum 9. Mai 2022 die folgenden Änderungen aufgenommen:
Sanitär- und Pausenräume:
Unnötige Kontakte sollten auch in Sanitär- und Pausenräumen vermieden werden. Festgelegte Maßnahmen sind auch in Sanitär- und Pausenräumen sowie in den Pausenzeiten umzusetzen. Idealerweise werden Pausen im Freien verbracht.
Homeoffice – Büroorganisation
Um die Zahl der gleichzeitig im Betrieb anwesenden Beschäftigten zu reduzieren und die Einhaltung von Abstandsregeln zu unterstützen, sollten Beschäftigte im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten zu Hause arbeiten können. Die von den Praxisinhaberinnen und Praxisinhabern für die Arbeit im Homeoffice zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel müssen nach Arbeitsschutzaspekten geeignet sein, und die Beschäftigten sind zum Arbeitsschutz zu unterweisen.
Interne Besprechungen und Schulungen von Beschäftigten
Zur Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte sollten Besprechungen oder Personalschulungen reduziert und nur unter Einhaltung Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt werden.
Zutritt praxisfremder Personen
Der Zutritt zur Praxis sollte nach Absprache erfolgen. Wartezeiten in der Praxis sollen durch Terminvereinbarung vermieden werden. Die Anzahl der Patientinnen und Patienten sollte sich nach der Größe der Praxis und den Gegebenheiten vor Ort richten.
Die Patientinnen und Patienten und andere Personen müssen über die Maßnahmen informiert werden, die aktuell in der Praxis zum Infektionsschutz vor SARS-CoV-2 gelten. Dies kann u. a. durch Aushänge, mit Piktogrammen oder Hinweisen erfolgen.
Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle unter den Beschäftigten
Beschäftigte mit ungeklärten Symptomen einer Atemwegserkrankung, zum Beispiel Husten, Fieber, Schnupfen sowie Störung des Geruchs- und/oder Geschmackssinns, bei denen der Verdacht auf eine SARS-CoV-2-Infektion besteht oder ein Antigen-Schnelltest positiv ist, haben der Arbeitsstätte fernzubleiben bzw. diese unverzüglich zu verlassen. Eine zeitnahe Abklärung und Information des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin ist dringend zu empfehlen, um betriebliche Infektionscluster schnell erkennen und eindämmen zu können.
Psychische Belastungen durch Corona minimieren
Die Corona-Pandemie lässt bei vielen Beschäftigten Verunsicherung und Ängste entstehen. Dazu kommen eine lang andauernde hohe Arbeitsintensität, das lange Tragen von Masken und möglicherweise mehr Konflikte mit Patientinnen oder Patienten unter den Pandemiebedingungen. Diese zusätzlichen psychischen Belastungen sollten in der Gefährdungsbeurteilung berücksichtigt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
Die BGW bietet verschiedene Hilfsangebote wie beispielsweise eine telefonische Krisenberatung für Beschäftigte zum Thema Corona sowie speziell zur Schutzimpfung, ein Krisencoaching für Führungskräfte oder eine Hilfestellung nach Extremerlebnissen an: www.bgw-online.de/psyche.
Weitere Informationen bietet die DGUV-Handlungshilfe „Psychische Belastung und Beanspruchung von Beschäftigten im Gesundheitsdienst während der Coronavirus-Pandemie“.
Mund-Nasen-Schutz und persönliche Schutzausrüstung
Beschäftigte tragen mindestens einen Mund-Nasen-Schutz, wenn der Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann und andere technische Maßnahmen wie Abtrennungen zwischen den Arbeitsplätzen nicht möglich sind.
Patientinnen und Patienten sowie weitere Personen tragen in der Praxis die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass ein Schutz der Beschäftigten durch den Mund-Nasen-Schutz nicht ausreichend ist, sind Atemschutzmasken (FFP2-Masken oder gleichwertige Atemschutzmasken) zu tragen. Können zum Beispiel Patientinnen und Patienten bei gesichtsnahen Tätigkeiten im Ausatembereich Mund und Nase nicht bedecken, müssen Beschäftigte mindestens eine FFP2-Maske oder eine gleichwertige Atemschutzmaske tragen – ohne Ausatemventil. Nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung können außerdem Schutzkleidung und Augenschutz notwendig sein.
Darüber hinaus sind weitreichendere Regelungen der Länder, des Bundes oder arbeitsschutzrechtliche Vorschriften wie die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250/TRBA 255) verpflichtend und ebenfalls von Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen umzusetzen.
Mund-Nasen-Schutz oder Atemschutzmasken sind nach Herstellerangaben zu verwenden und zu wechseln. Bei Durchfeuchtung sind sie sofort zu wechseln. Die Verwendung von Atemschutzmasken kann zu erhöhten Belastungen führen. Es wird deshalb empfohlen, die Tragezeiten durch andere Tätigkeiten oder regelmäßige Kurzpausen zu reduzieren. Durchschnittlich zumutbare Tragezeiten für Atemschutzmasken sind in der Gefährdungsbeurteilung festzulegen.
Die Leitung hat den Beschäftigten den erforderlichen Mund-Nasen-Schutz und die persönliche Schutzausrüstung wie etwa Atemschutzmasken, Schutzkittel und -handschuhe sowie Augenschutz in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. Die Beschäftigten sind im Umgang damit zu unterweisen.
Außerdem wird auf die Hinweise zu Testangeboten für Beschäftigte (§ 2 Corona-ArbSchV) verwiesen: www.bgw-online.de/corona-schnelltests
Alle Infos auf www.bgw-online.de