3.1.2023 | aktuelle Meldung
Das neue Jahr startet mit einer Entlastung für Geringverdiener: Die Bundesregierung hat die Midijob-Grenze zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro erhöht. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen, so dass sozialversicherungspflichtigen Geringverdienern mehr Netto vom Brutto bleibt.
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro bewegen. Zum 1. Oktober 2022 hatte die Bundesregierung die Midijob-Grenze bereits auf 1.600 Euro angehoben. Zum 01.01.23 wurde diese Grenze im Rahmen der Entlastungspakete nun noch einmal angehoben.
Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen also Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midijobberinnen und Midijobber sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten jedoch stark reduziert: Sie müssen nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, so dass vom Bruttoentgelt mehr Netto bleibt. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches künftig bei null – bisher lag er bei circa zehn Prozent – und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.
Trotz der geringeren Sozialversicherungsbeiträge können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen und auch Rentenansprüche werden nicht nachteilig beeinflusst. Hier gilt wie sonst auch: Der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob. bundesregierung.de
Einen übersichtlichen und leicht verständlichen Midi-Jobrechner bietet Ihre Vorsorge.
Bei Fragen zur Midijob-Grenze steht Mitgliedern des Verbandes medizinischer Fachberufe die verbandseigene Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.
Grenze für Midijobs auf 2.000 Euro erhöht
ab 01.01.23 bleibt Geringverdienern mehr Brutto vom Netto
Das neue Jahr startet mit einer Entlastung für Geringverdiener: Die Bundesregierung hat die Midijob-Grenze zum 1. Januar 2023 auf 2.000 Euro erhöht. Bis zu diesem Einkommen zahlen Beschäftigte geringere Beiträge in die Sozialversicherungen, so dass sozialversicherungspflichtigen Geringverdienern mehr Netto vom Brutto bleibt.
Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, bei denen sich die monatlichen Bruttolöhne zwischen 520,01 Euro und 2.000 Euro bewegen. Zum 1. Oktober 2022 hatte die Bundesregierung die Midijob-Grenze bereits auf 1.600 Euro angehoben. Zum 01.01.23 wurde diese Grenze im Rahmen der Entlastungspakete nun noch einmal angehoben.
Midijobs sind sozialversicherungspflichtig, Beschäftigte und Arbeitgeber zahlen also Beiträge zur Kranken- und Pflegversicherung sowie zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung. Für Midijobberinnen und Midijobber sind die Beiträge im Vergleich zu regulär Beschäftigten jedoch stark reduziert: Sie müssen nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, so dass vom Bruttoentgelt mehr Netto bleibt. Der Arbeitnehmerbeitrag liegt am Beginn des Übergangsbereiches künftig bei null – bisher lag er bei circa zehn Prozent – und steigt dann gleitend zur Midijob-Obergrenze auf den regulären Arbeitnehmeranteil. Der volle Arbeitnehmerbeitrag wird erst ab einem Einkommen von 2.000 Euro fällig.
Trotz der geringeren Sozialversicherungsbeiträge können Midijobber die vollen Leistungen der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen und auch Rentenansprüche werden nicht nachteilig beeinflusst. Hier gilt wie sonst auch: Der Rentenberechnung zugrunde gelegt wird der tatsächliche Verdienst aus dem Midijob. bundesregierung.de
Einen übersichtlichen und leicht verständlichen Midi-Jobrechner bietet Ihre Vorsorge.
Bei Fragen zur Midijob-Grenze steht Mitgliedern des Verbandes medizinischer Fachberufe die verbandseigene Rechtsabteilung gerne zur Verfügung.