20.1.2023 | aktuelle Meldung
Mit Urteil vom 18.01.2023, Az. 5 AZR 108/22 bestätigt das BAG noch einmal, was das Gesetz längst vorschreibt: Lohngleichheit für Teilzeitbeschäftigte!
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten Vollzeitbeschäftigte rund 5,00 Euro mehr Stundenlohn im Vergleich zu geringfügig Beschäftigten, die gem. § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausdrücklich als Teilzeitbeschäftigte gelten. Begründet wurde der ungleiche Lohn von Seiten des Unternehmens damit, dass die Vollzeitbeschäftigten verbindlich in ihre Dienste eingeteilt würden, während der geringfügig beschäftigte Kläger eigene Wünsche bei der Schichtplanung äußern dürfe und der Planungsaufwand daher bei ihm größer sei.
Das Bundesarbeitsgericht sah in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 TzBfG, da der unterschiedliche Stundenlohn zwar nicht direkt an die geleistete Wochenstundenzahl aber an die unterschiedliche Schichtplanung bei Teilzeit- und Vollzeitkräften und damit mittelbar doch an das Merkmal der Arbeitszeit geknüpft war.
BAG bekräftigt Rechte von Teilzeitkräften
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. informiert:Mit Urteil vom 18.01.2023, Az. 5 AZR 108/22 bestätigt das BAG noch einmal, was das Gesetz längst vorschreibt: Lohngleichheit für Teilzeitbeschäftigte!
In dem zugrunde liegenden Fall erhielten Vollzeitbeschäftigte rund 5,00 Euro mehr Stundenlohn im Vergleich zu geringfügig Beschäftigten, die gem. § 2 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausdrücklich als Teilzeitbeschäftigte gelten. Begründet wurde der ungleiche Lohn von Seiten des Unternehmens damit, dass die Vollzeitbeschäftigten verbindlich in ihre Dienste eingeteilt würden, während der geringfügig beschäftigte Kläger eigene Wünsche bei der Schichtplanung äußern dürfe und der Planungsaufwand daher bei ihm größer sei.
Das Bundesarbeitsgericht sah in dieser Vorgehensweise einen Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten gem. § 4 Abs. 1 TzBfG, da der unterschiedliche Stundenlohn zwar nicht direkt an die geleistete Wochenstundenzahl aber an die unterschiedliche Schichtplanung bei Teilzeit- und Vollzeitkräften und damit mittelbar doch an das Merkmal der Arbeitszeit geknüpft war.
- Auch unter den Mitgliedern des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. gibt es viele Teilzeitbeschäftigte. Die Rechtsabteilung des Verbandes begrüßt die Entscheidung, da sie ein richtiges Signal sendet und verdeutlicht, dass die Höhe der Arbeitszeit keine Aussage über die Qualität der geleisteten Arbeit trifft und somit kein Argument für eine schlechtere Bezahlung sein kann.