30.1.2023 | aktuelle Meldung

Arbeitszeiterfassung muss nicht zwingend elektronisch erfolgen

Die Rechtsabteilung informiert

Im September 2022 hatten wir über den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Arbeitszeiterfassung vom 13.09.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) berichtet.

Damit hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urt. v. 14.05.2019, Az.: C-55/18) umgesetzt und entschieden, dass die Arbeitszeit künftig arbeitgeberseitig elektronisch zu erfassen ist. Dies ergibt sich laut Bundesgericht aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Danach ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, zur Sicherung des Gesundheitsschutzes „für eine geeignete Organisation zu sorgen und die erforderlichen Mittel bereitzustellen“. Dies umfasse auch die Erfassung der Arbeitszeit.

Mittlerweile liegt auch die Begründung des BAG-Beschlusses vor.

Unsere Rechtsabteilung verweist darauf, dass sich aus der Begründung – anders als aus der zunächst veröffentlichten Pressemitteilung – ergibt, dass die Arbeitszeiterfassung nicht ausnahmslos und zwingend elektronisch erfolgen muss.

Vielmehr können beispielsweise je nach Tätigkeit und Betrieb auch Aufzeichnungen in Papierform genügen. Auch besteht die Möglichkeit, die Aufzeichnung der betreffenden Zeiten als solche an die Mitarbeitenden zu delegieren. Maßgeblich ist, dass ein objektives, verlässliches und zugängliches System existiert. Dies gilt verpflichtend für alle Praxen, Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrer Größe.

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