31.1.2023 | aktuelle Meldung
Damit entfallen verpflichtende Maßnahmen wie
Empfohlen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen.
Laut Infektionsschutzgesetz ist das Tragen einer FFP2-Maske für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens bis zum 7. April weiterhin verpflichtend.
Ob die dort Beschäftigten eine Maske tragen müssen, entscheidet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung.
Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 02.02.2023
Am 2. Februar 2023 wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aufgehoben. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) informiert auf ihrer bgw-online.de:Damit entfallen verpflichtende Maßnahmen wie
- das betriebliche Hygienekonzept
- Prüfung von Schutzmaßnahmen wie AHA-L und Testangeboten
- Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19
- Informationspflicht zu der Möglichkeit einer Schutzimpfung
Empfohlen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen.
- Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen. Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutz-Instrument: Arbeitgebende leiten daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ab, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Basis sind die DGUV Vorschrift 1 sowie das Arbeitsschutzgesetz.
- Bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen in Bereichen des Gesundheitswesens und der Wohlfahrtspflege, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden, ist die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe 250 (TRBA 250) anzuwenden.
- Ergänzend müssen weitere gesetzliche Vorgaben des Bundes und der Bundesländer in Bezug auf das Infektionsschutzgesetz oder länderspezifische Corona-Regelungen im Unternehmen umgesetzt werden.
Laut Infektionsschutzgesetz ist das Tragen einer FFP2-Maske für Patientinnen und Patienten sowie Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Dialyseeinrichtungen und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens bis zum 7. April weiterhin verpflichtend.
Ob die dort Beschäftigten eine Maske tragen müssen, entscheidet die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber auf der Basis der Gefährdungsbeurteilung.