22.3.2024 | aktuelle Meldung
Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. gibt dazu folgende Hinweise:
"Die Tarifverträge haben keine automatische Gültigkeit. Sie finden dann zwingend Anwendung, wenn der bzw. die Arbeitnehmer*in Mitglied des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. und die Arbeitgeberseite Mitglied der Arbeitgebergemeinschaft ist. Da in der ärztlichen Tariforganisation verhältnismäßig wenig Arbeitgeber*innen organisiert sind, trifft diese Voraussetzung nur auf wenige Arbeitsverhältnisse direkt zu.
Tarifverträge gelten aber auch dann für ein Arbeitsverhältnis, wenn dies arbeitsvertraglich, d. h. schriftlich oder mündlich, zwischen dem bzw. der Arbeitnehmer*in und der Arbeitgeberseite vereinbart wurde. Da die Tarifbindung im Streitfall von der oder dem Beschäftigten bewiesen werden muss, ist der Nachweis einer mündlichen Vereinbarung schwierig, besonders dann, wenn keine Zeugen anwesend waren.
Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, so ist der neue Abschluss ein guter Anlass, eine Niederschrift bei der Arbeitgeberseite einzufordern. Bestenfalls vereinbaren Sie dabei gleichzeitig eine Bindung an die Tarifverträge für MFA in der jeweils gültigen Fassung. Für Arbeitsverhältnisse ohne Tarifbindung besteht die Möglichkeit, diese im Rahmen eines Zusatzes zum bestehenden Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zudem gibt es weitere Punkte, die eine Tarifbindung begründen können und im Einzelfall überprüft werden müssen."
Mitglieder können sich dazu im internen Mitgliederbereich (Tarifbindungsinfo bzw. pn-Beitrag zum Thema) informieren und finden für ihren Einzelfall Rat und Hilfe bei der Rechtsabteilung.
Wann sind Tarifverträge verbindlich?
Nach Abschluss des neuen Gehaltstarifvertrages für Medizinische Fachangestellte sollten die Gehaltsabrechnungen spätestens Ende März überprüft werden.Die Rechtsabteilung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. gibt dazu folgende Hinweise:
"Die Tarifverträge haben keine automatische Gültigkeit. Sie finden dann zwingend Anwendung, wenn der bzw. die Arbeitnehmer*in Mitglied des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. und die Arbeitgeberseite Mitglied der Arbeitgebergemeinschaft ist. Da in der ärztlichen Tariforganisation verhältnismäßig wenig Arbeitgeber*innen organisiert sind, trifft diese Voraussetzung nur auf wenige Arbeitsverhältnisse direkt zu.
Tarifverträge gelten aber auch dann für ein Arbeitsverhältnis, wenn dies arbeitsvertraglich, d. h. schriftlich oder mündlich, zwischen dem bzw. der Arbeitnehmer*in und der Arbeitgeberseite vereinbart wurde. Da die Tarifbindung im Streitfall von der oder dem Beschäftigten bewiesen werden muss, ist der Nachweis einer mündlichen Vereinbarung schwierig, besonders dann, wenn keine Zeugen anwesend waren.
Liegt kein schriftlicher Arbeitsvertrag vor, so ist der neue Abschluss ein guter Anlass, eine Niederschrift bei der Arbeitgeberseite einzufordern. Bestenfalls vereinbaren Sie dabei gleichzeitig eine Bindung an die Tarifverträge für MFA in der jeweils gültigen Fassung. Für Arbeitsverhältnisse ohne Tarifbindung besteht die Möglichkeit, diese im Rahmen eines Zusatzes zum bestehenden Arbeitsvertrag aufzunehmen. Zudem gibt es weitere Punkte, die eine Tarifbindung begründen können und im Einzelfall überprüft werden müssen."
Mitglieder können sich dazu im internen Mitgliederbereich (Tarifbindungsinfo bzw. pn-Beitrag zum Thema) informieren und finden für ihren Einzelfall Rat und Hilfe bei der Rechtsabteilung.