17.6.2024 | aktuelle Meldung
Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen so zu beschäftigen, wie sie es vertraglich vereinbart haben. Tut sie dies nicht, so befindet sie sich im sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 BGB.
Es besteht dann keine Verpflichtung, diese Stunden nachzuarbeiten. Auch darf den Arbeitnehmer*innen nichts vom Gehalt abgezogen werden. Bei einer durch die Arbeitgeberseite veranlassten Praxisschließung können den Arbeitnehmer*innen auch keine Minusstunden entstehen. Lediglich bereits bestehende Überstunden können für diese Zeiten in Abzug gebracht werden.
Um den Annahmeverzug im Streitfall beweisen zu können, empfehlen wir den Beschäftigten, der Arbeitgeberseite die Arbeitskraft für den Schließtag bzw. für die fehlenden Stunden ausdrücklich schriftlich anzubieten.
Praxisschließung: Arbeitskraft anbieten
In diesen Tagen finden einige Protestkundgebungen der Ärzt*innen und Zahnärzt*innen statt. Oft nehmen die Praxisteams gemeinsam daran teil und die Praxen werden geschlossen. Für die rechtliche Behandlung eines damit einhergehenden (möglichen) Ausfalls der Arbeitszeit gibt unsere Rechtsabteilung folgenden Hinweis:Die Arbeitgeberseite ist verpflichtet, die Arbeitnehmer*innen so zu beschäftigen, wie sie es vertraglich vereinbart haben. Tut sie dies nicht, so befindet sie sich im sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 BGB.
Es besteht dann keine Verpflichtung, diese Stunden nachzuarbeiten. Auch darf den Arbeitnehmer*innen nichts vom Gehalt abgezogen werden. Bei einer durch die Arbeitgeberseite veranlassten Praxisschließung können den Arbeitnehmer*innen auch keine Minusstunden entstehen. Lediglich bereits bestehende Überstunden können für diese Zeiten in Abzug gebracht werden.
Um den Annahmeverzug im Streitfall beweisen zu können, empfehlen wir den Beschäftigten, der Arbeitgeberseite die Arbeitskraft für den Schließtag bzw. für die fehlenden Stunden ausdrücklich schriftlich anzubieten.