4.9.2015 | Fachinformation

Azubis können in der Rentenversicherung von Anfang an Ansprüche auf Leistungen haben

Vom ersten Arbeitstag an sind Auszubildende in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt, erklärt die Deutsche Rentenversicherung. Im Fall der Fälle haben Berufseinsteiger Anspruch aus dem Vorsorgepaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Verursacht beispielsweise ein schwerer Arbeitsunfall eine volle Erwerbsminderung, können sie Rente erhalten. Diese hat volle Lohnersatzfunktion.

Beispiel: Jan B., geboren im Oktober 1997, begann seine Ausbildung im September 2014 und bezog ein Ausbildungsgehalt in Höhe von rund 500 Euro monatlich. Im Juli dieses Jahres wurde er bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Seitdem ist er dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bis zu seinem Unfall hat Jan elf Beitragsmonate zurückgelegt. Da er wegen eines Arbeitsunfalls erwerbsgemindert ist, reicht diese Versicherungszeit für den Rentenanspruch aus. Für die Rentenberechnung zählen aber nicht nur die bisherigen elf Beitragsmonate, sondern auch die sogenannte Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr. Insgesamt erhält Jan deswegen eine Monatsrente von rund 1.170 Euro.

Der besondere Schutz gilt auch bei Unfällen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit. Grundsätzlich genügt auch hier schon ein einziger Beitrag zur Rentenversicherung, wenn im Unfallzeitpunkt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis besteht.

Bei Erwerbsminderung schützt eine Sonderregel

Auszubildende sind auch dann geschützt, wenn sie wegen eines Freizeitunfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können und voll erwerbsgemindert werden. Hier gilt die Sonderregel, dass die Rentenvoraussetzungen schon dann erfüllt sind, wenn in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr eine versicherungspflichtige Beschäftigung bestand. Die normale Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist in diesem Fall nicht erforderlich. Das gilt auch dann noch, wenn die volle Erwerbsminderung bis zu sechs Jahre nach dem Ende einer Ausbildung eintritt.

Auch bei Berufsanfängern gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Um den Versicherten nach Unfall oder Krankheit den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen, wird zunächst alles getan, um ihre Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederherzustellen. Diese Rehabilitationsleistungen sind im Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten – und zwar ohne Aufpreis!
Quelle: Deutsche Rentenversicherung

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