14. Die Aufgaben von Betriebsärzt*innen
- Behandelnd (therapeutisch) sind sie im Allgemeinen nur begrenzt tätig (z. B. bei Notfällen, Erster Hilfe).
- Beratung von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen in allen Fragen des medizinischen Arbeitsschutzes
- Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
- Untersuchung und arbeitsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer*innen, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse
- Beobachtung des Arbeitsschutzes im Betrieb, z.B. durch Begehung der Arbeitsstätten.
- Wichtig ist die Kooperation mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit.
- Betriebsärtz*innen klären in Absprache mit dem Unternehmer oder der Unternehmerin auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz).
- Voraussetzung für eine erfolgreiche betriebsärztliche Tätigkeit ist daher eine gefestigte Vertrauensposition gegenüber allen diesen Ansprechpartner*innen.
- Auch Betriebsärzt*innen sind ausschließlich ihrem fachlichen Sachverstand und Gewissen verpflichtet, sie sind in ihren medizinischen Bewertungen und Handlungen keiner Seite gegenüber weisungsgebunden.
- Betriebsärzt*innen sind keine "Erfüllungsgehilfen" einer Aufsichtsbehörde, wie z.B. der Gewerbeaufsicht und des Staatlichen Gewerbearztes noch einer Berufsgenossenschaft. Alles, was Betriebsärzt*innen den Arbeitgeber*innen bzw. den Mitarbeitenden zu Kenntnis gibt, ist nur für diese bestimmt.
- Wie jeder Arzt unterliegt selbstverständlich auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht.
- Es ist nicht Aufgabe von Betriebsärzt*innen, Krankmeldungen der Beschäftigten auf ihre Berechtigung zu überprüfen!
Betriebsärzt*innen müssen bestimmte Aufgaben nach § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes erfüllen (§ 3 ASiG). Dazu müssen Unternehmer*innen die Möglichkeit geben, d.h. die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt muss Zugang zu allen Arbeitsplätzen und Beschäftigten haben und alle betriebsbezogenen Informationen erhalten, die sie oder er für seine Arbeit benötigt.
Der Unternehmer oder die Unternehmerin muss sich unbedingt vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin beraten lassen, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Solche Anlässe für die Beratung sind insbesondere (Einzelheiten s. DGUV Vorschrift 2):
- Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
- Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
- Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Gestaltung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe
- Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben
- Grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
- Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
- Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein können
- Für den Arbeitsschutz bedeutsame Suchterkrankungen, wie Alkoholabhängigkeit
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels Behinderter sowie der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden.