18. Welche Pflichten und Rechte haben Arbeitnehmer*innen im Arbeitsschutz?
Arbeitnehmer*innen haben nicht nur einen Anspruch darauf, dass die oder der Arbeitgeber*in geeignete Maßnahmen für den Schutz von Gesundheit und Leben trifft. Umgekehrt werden auch Arbeitnehmer*innen in die Pflicht genommen, u.a.:- Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung der oder des Arbeitgeber*in für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen (siehe § 15 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG).
- Arbeitnehmer*innen sind verpflichtet, nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind (siehe § 15 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG).
- Meldepflicht:
Arbeitnehmer*innen haben der oder dem Arbeitgeber*in jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich zu melden (siehe § 16 Abs. 1 ArbSchG).
Kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer also erkennen, dass sie oder er aus eigener Kraft die geforderten Leistungen nicht mehr so erbringen kann, dass Schäden oder Rechtsverletzungen ausgeschlossen werden können, muss sie oder er dies seiner Arbeitgeberin bzw. seinem Arbeitgeber unverzüglich melden. Diese*r ist dann wiederum verpflichtet, Abhilfe zu schaffen.
Die oder der Arbeitnehmer*in wird aber durch eine solche Überlastungsanzeige nicht aus der eigenen Verantwortung entlassen! Sie oder er muss im Rahmen des für ihn Möglichen und Zumutbaren alles tun, um Schäden zu verhindern. Beispiel: wenn sich bei Überforderung konkrete Gefahren für Leib und Leben ergibt. Hieran ändert auch die abgegebene Überlastungsanzeige nichts.
Unterstützungspflicht:
- Die Arbeitnehmer*innen haben gemeinsam mit der oder dem Betriebsärztin und der Fachkraft für Arbeitssicherheit die oder den Arbeitgeber*in darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen (siehe § 16 Abs. 2 ArbSchG).
- Sind Arbeitnehmer*innen auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden (§ 17 Abs. 2 ArbSchG).