21. Gesundheit ist unser höchstes Gut

Bei uneinsichtigen Vorgesetzten sollte die Einhaltung von Arbeitssicherheitsmaßnahmen nicht nur erbeten, sondern eingefordert werden, denn es geht hier um die eigene Gesundheit! Wenn auch das nicht die nötige Einsicht bringt, gibt es die Möglichkeit, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, auch anonym!

§ 17 Abs. 2 ArbSchG:

"Sind Beschäftigte auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, daß die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und hilft der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht ab, können sich diese an die zuständige Behörde wenden."

Welche Behörde zuständig ist, ist in Deutschland regional sehr unterschiedlich. Unter dem Link Arbeitsschutzbehörden hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin – www.baua.de – die entsprechenden Stellen aufgelistet. Arbeitnehmer*innen dürfen dabei keine Nachteile entstehen! Wenn es dennoch Ärger gibt, finden Mitglieder im Verband medizinischer Fachberufe e.V. kostenlose Unterstützung der Rechtsabteilung.

Leider haben wir in Deutschland das Problem, dass bei den Aufsichtsbehörden in den letzten 15 Jahren massiv Stellen abgebaut wurden und auch die Kontrollen entsprechend seltener stattfinden. Wenn die eigene Gesundheit mit einer Beschwerde beim zuständigen Amt weiterhin gefährdet bleibt, sollte zwingend über einen Laborwechsel nachgedacht werden! Bei dem zunehmenden Fachkräfteengpass im Zahntechnikerhandwerk ist die Chance groß, Arbeitgeber*innen zu finden, die ihren Beschäftigten die verdiente Wertschätzung entgegenbringen. Das sollte sich jede*r auch selbst wert sein!

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26.02.2025 16:00 - 17:30 Uhr
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