7. Entscheidend ist die Prävention

Pflicht der Arbeitgeber*innen

Arbeitgeber*innen müssen organisatorische Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Zum Beispiel:
  • die ergonomische Gestaltung eines Arbeitsplatzes
  • Maschinenschutz
  • der sichere Umgang mit Gefahrstoffen
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeangebote
  • Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung
  • die Durchführung von Unterweisungen
  • Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen
  • Berücksichtigung von Forderungen aus dem berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk sowie dem staatlichen Arbeitsschutzrecht, wie z.B. dem Jugendarbeitsschutz, dem Mutterschutz, der Lastenhandhabung, dem Gefahrstoffrecht etc.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

Pflicht der Arbeitnehmer*innen
  • Nach Unterweisung -> Weisungen und Vorschriften einhalten
  • Eigenfürsorge z.B. für ausreichend Schlaf oder Bewegung sorgen
  • Fürsorge für Kolleg*innen und Auszubildende z.B. auf Gefahrenquellen hinweisen
  • Überlastungsanzeige: z.B., wenn Belastung durch knappe Termine dauerhaft zu groß
  • Unterstützungspflicht: Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten unverzüglich jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für Sicherheit und Gesundheit melden. Dies gilt auch für jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt.
Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) - § 15 Pflichten der Beschäftigten

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18119 Rostock
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18119 Rostock
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