3.12.2019 | Fachinformation
Hintergrund
Nach § 57 Abs. 2 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der Verband der Zahntechniker-Innungen die Veränderung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise bei den zahntechnischen Leistungen in der Regelversorgung bei befundbezogenen Festzuschüssen.
Über die Vereinbarung informieren die Vertragspartner den Gemeinsamen Bundesausschuss
(G-BA), der jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt macht.
Weitere Infos unter www.gkv-spitzenverband.de.
Einigung auf höhere Preise für zahntechnische Leistungen um 3 Prozent ab 1. Januar 2020
Der GKV-Spitzenverband und der Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) haben in einer gemeinsamen Pressemitteilung vom 28. November 2019 bekannt gegeben, dass sich zum 1. Januar 2020 die bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise für die Regelversorgung im befundbezogenen Festzuschuss-System beim Zahnersatz um 3 Prozent erhöhen.Hintergrund
Nach § 57 Abs. 2 SGB V vereinbaren der GKV-Spitzenverband und der Verband der Zahntechniker-Innungen die Veränderung der bundeseinheitlichen durchschnittlichen Preise bei den zahntechnischen Leistungen in der Regelversorgung bei befundbezogenen Festzuschüssen.
Über die Vereinbarung informieren die Vertragspartner den Gemeinsamen Bundesausschuss
(G-BA), der jeweils bis zum 30. November eines Kalenderjahres die Befunde, die zugeordneten Regelversorgungen sowie die Höhe der auf die Regelversorgung entfallenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt macht.
Weitere Infos unter www.gkv-spitzenverband.de.