9.1.2025 | Fachinformation

BVMed informiert zur E-Rechnungspflicht

Der Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) informiert auf seiner Website über ein Branchenpapier zur E-Rechnungspflicht, die ab Januar 2025 schrittweise in Kraft tritt.

Zum Hintergrund enthält die Pressemitteilung unter anderem den vom Bundesfinanzministeriums (BMF) vorgesehenen Zeitplan:
  • Ab dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen in der Lage sein, E-Rechnungen zu empfangen.
Beim Versand von E-Rechnungen sieht der Gesetzgeber Übergangsregelungen vor:
  • In den Jahren 2025 und 2026 dürfen ausgeführte B2B-Umsätze (=Business-to-Business; „Unternehmen zu Unternehmen“) weiterhin als Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht den Vorgaben des Europäische Komitees für Normung (CEN) entsprechen, bleiben in diesem Zeitraum zulässig – allerdings muss der Rechnungsempfänger zustimmen.
  • Ab dem 1. Januar 2027 müssen Unternehmen mit einem Vorjahresumsatz von mehr als 800.000 Euro im B2B-Bereich E-Rechnungen versenden.
  • Ab dem Jahr 2028 sind alle neuen Anforderungen an die E-Rechnungen und ihre Übermittlung von allen Unternehmen zwingend einzuhalten.
Ausnahmen: Die E-Rechnungspflicht soll nicht für Kleinbetragsrechnungen unter 250 Euro und Fahrausweise gelten. Ebenso fallen Rechnungen an Endverbraucher (sogenannte B2C-Umsätze) nicht unter die E-Rechnungspflicht.

Eine elektronische Rechnung (§ 14 Abs. 1 Satz 3 UStG n. F.) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das strukturierte elektronische Format muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxem gem. RL 2014/55/EU entsprechen.

Zum Empfang von E-Rechnungen hatte die Bundesregierung in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage im August erklärt: "Für den Empfang einer E-Rechnung reicht die Bereitstellung eines E-Mail Postfachs aus, sofern zwischen den am Umsatz beteiligten Unternehmen kein anderer elektronischer Übermittlungsweg vereinbart wurde." (Drucksache 20/12742)

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