Gehaltsrechner für Zahnmedizinische Fachangestellte

Sie möchten wissen, welches Gehalt Ihnen als Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) zusteht?
Egal ob Sie sich gerade auf einen neuen Job beworben haben, oder mit Ihrem aktuellen Chef Ihr Gehalt neu verhandeln möchten... die Tarifverträge liefern Ihnen eine Antwort darauf, wieviel Ihre Arbeit wert ist. Mit unserem Gehaltsrechner können Sie ganz einfach ermitteln, wie hoch das Tarifgehalt einer Zahnmedizinischen Fachangestellten in Hamburg, Hessen, Niedersachsen, im Saarland und Landesteil Westfalen-Lippe in Voll- oder Teilzeit ist.

Gehaltsrechner (ZFA)

Hier Daten eingeben und das Gehalt entsprechend des Gehaltstarifvertrags für Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) in Voll- oder Teilzeit ermitteln (alle Angaben ohne Gewähr, Rundungsdifferenzen möglich).



Monatliches Grundgehalt:


* Für wen sind Tarifverträge bindend?

Tarifbindung gilt für die Mitglieder des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. immer dann, wenn der Arbeitgeber Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizinischen Fachangestellten bzw. ZahnarzthelferInnen (AAZ) ist. Die Tarifverträge gelten für die Länder Hamburg, Hessen, Niedersachsen, das Saarland und den Landesteil Westfalen-Lippe. Seit dem 20. Januar 2023 ist Niedersachsen Mitglied in der AAZ.

Auch wenn bei Ihrem Arbeitgeber keine Tarifbindung gilt, sollten Sie den Gehaltstarifvertrag als Orientierung nutzen, um Ihren Marktwert bezüglich Qualifikation und Erfahrung einzuschätzen. Die Tarifbindung kann über den individuellen Arbeitsvertrag vereinbart werden und sollte für die zahnärztlichen Arbeitgeber als Zeichen der Anerkennung Ihrer Leistungen im Praxisalltag in Zeiten des Fachkräftemangels selbstverständlich sein.

Unsere Mitglieder können im internen Mitgliederbereich weitere Informationen zur Tarifbindung für Zahnmedizinische Fachangestellte abrufen oder sich durch die verbandseigene Rechtsabteilung beraten lassen.


* Tätigkeitsgruppen:

Tätigkeitsgruppe I (Grundvergütung)

ZFA nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung

Tätigkeitsgruppe II (Zuschlag +7,5%)

ZFA mit durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von vertiefenden und/oder speziellen Qualifizierungen im Umfang von insgesamt mindestens 65 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 65 Unterrichtsstunden anzurechnen.

Tätigkeitsgruppe III (Zuschlag +17,5%)

ZFA mit durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 200 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 200 Unterrichtsstunden anzurechnen.

Tätigkeitsgruppe IV (Zuschlag +25%)

ZFA mit erfolgreichem Abschluss als
  • Zahnmedizinische Fachhelferinnen/Fachassistentinnen (ZMF),
  • Zahnmedizinische Prophylaxehelferinnen/ Prophylaxeassistentinnen (ZMP),
  • Kieferorthopädieassistentinnen, erstmalig ausgebildet ab 2021,
  • Fachwirtinnen für Zahnärztliches Praxismanagement,
  • Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen/ Verwaltungsassistentinnen (ZMV),
  • Assistentinnen für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP).
Bei Vorliegen mehrerer Qualifikationen aus dieser Tätigkeitsgruppe erhöht sich der Zuschlag auf mindestens 30 % (siehe Tätigkeitsgruppe V), soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist.

Tätigkeitsgruppe V (Zuschlag +30%)

ZFA mit erfolgreichem Abschluss als Dental-Hygienikerinnen (DH), Betriebswirtinnen im Gesundheitswesen, Betriebswirtinnen für Management im Gesundheitswesen.
Bei Vorliegen mehrerer Qualifikationen aus dieser Tätigkeitsgruppe erhöht sich der Zuschlag auf mindestens 35 %, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist.


* Berufsjahre:

Bei Fragen zur Anrechnung von Berufsjahren, insbesondere in Bezug auf Teilzeit, Anrechnung berufsnaher Tätigkeiten, Elternzeit und Erziehungsurlaub steht Mitgliedern die Rechtsabteilung zur Verfügung.

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

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