13.7.2018 | Fachinformation
Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie
auf der Seite der KZBV
und der Bundezahnärztekammer
Amalgam: Neue EU-Verordnung zum 1. Juli in Kraft getreten
Dentalamalgam darf nach der EU-Quecksilberverordnung seit dem 1. Juli 2018 grundsätzlich nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen von Milchzähnen, von Kindern unter 15 Jahren und von schwangeren oder stillenden Patientinnen verwendet werden. Eine Ausnahme von der Regelung besteht nur dann, wenn der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen spezifischer medizinischer Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Hintergrund der neuen Bestimmung ist das Übereinkommen von Minamata, das Gesundheit und Umwelt vor Emissionen und Freisetzungen von Quecksilber und Quecksilberverbindungen schützen soll.Weitere Informationen zu dieser Verordnung finden Sie
auf der Seite der KZBV
und der Bundezahnärztekammer