17.3.2020 | Fachinformation
Antworten auf wichtige Fragen im Umgang mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) und der Erkrankung Coronavirus Disease 2019 (Covid-19) in der Zahnarztpraxis hat die BZÄk unter FAQ Coronavirus eingestellt. Diese werden laut BZÄK bei Bedarf sukzessive erweitert.
"Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.
Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten die unter Verdacht stehen an "Covid-19“ erkrankt zu sein, gilt es gemäß Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung nachfolgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
Auszug aus dem Positionspapier der Bundeszahnärztekammer zum Risikomanagement in Zahnarztpraxen.
Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patientinnen/Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 hat auch das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Seite zusammengefasst.
Coronavirus - Informationen für zahnärztliche Praxen
Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat eine Sonderseite Corona eingerichtet.Antworten auf wichtige Fragen im Umgang mit dem Coronavirus (Sars-CoV-2) und der Erkrankung Coronavirus Disease 2019 (Covid-19) in der Zahnarztpraxis hat die BZÄk unter FAQ Coronavirus eingestellt. Diese werden laut BZÄK bei Bedarf sukzessive erweitert.
"Die Behandlung von Patienten, die bereits Symptome einer akuten respiratorischen Erkrankung der unteren Atemwege (Husten, Fieber, Schüttelfrost, Kopf- und Gliederschmerzen, Atembeschwerden und Luftnot, Müdigkeit, Appetitlosigkeit) zeigen, sollte auf die Zeit nach Ende der Erkrankung verschoben werden, sofern es sich nicht um Notfälle handelt. Diese Patienten sind zur Sicherung der Diagnose und ggf. Einleitung einer Therapie an den Hausarzt zu verweisen.
Für unaufschiebbare zahnärztliche Behandlungen von Patienten die unter Verdacht stehen an "Covid-19“ erkrankt zu sein, gilt es gemäß Biostoffverordnung und Gefahrstoffverordnung nachfolgende Vorsichtsmaßnahmen zu treffen:
- Räumliche oder organisatorische Trennung der an COVID 19 erkrankten Patienten von den Patienten der Normalsprechstunde.
- Persönliche Schutzausrüstung für das Personal (Schutzbrille mit Seitenschutz; Atemschutzmaske FFP2; unsterile Handschuhe; langärmliger Schutzkittel; das Tragen einer Kopfhaube kann den Schutz erhöhen; für Reinigungsarbeiten Schutzhandschuhe nach DIN EN 374 mit längeren Stulpen).
- Patienten nach Betreten der Praxis für die Wartezeit Mund-Nasen-Schutz aushändigen und zum Tragen anhalten.
- Patienten anhalten, vor Verlassen des Sprechzimmers die Hände zu desinfizieren.
- Schutzkleidung nach Beendigung der Behandlung kontaminationsfrei ablegen."
Auszug aus dem Positionspapier der Bundeszahnärztekammer zum Risikomanagement in Zahnarztpraxen.
Empfehlungen zu Hygienemaßnahmen im Rahmen der Behandlung von Patientinnen/Patienten mit einer Infektion durch SARS-CoV-2 hat auch das Robert-Koch-Institut (RKI) auf seiner Seite zusammengefasst.