23.2.2021 | Fachinformation
Entsprechend der Impfverordnung und auf Grundlage der STIKO-Empfehlung sind Zahnärztinnen, Zahnärzte und ihre Praxismitarbeiter*innen grundsätzlich in die Gruppe mit hohem Expositionsrisiko (Stufe 2) eingeordnet worden.
Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Auffassung von KZBV, BZÄK und DGZMK bestätigt, dass Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patient*innen bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patient*innen in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, unter die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 2 (Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind) bzw. § 2 Nr. 4 (Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten) ImpfV eingestuft werden müssen.
Die Umsetzung der Impfverordnung fällt allerdings in die Zuständigkeit der Bundesländer und unterscheidet sich damit wieder. So hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration am 23. Februar bekanntgegeben, dass medizinisches Personal in ganz Hessen ungeachtet der ursprünglichen Priorisierung kurzfristig in den regional zuständigen Impfzentren mit dem Astrazeneca-Vakzin geimpft werden kann. (Meldung der LZÄK Hessen)
Weiter Infos auf der Seite der KZBV.
KZBV: Coronavirus-Impfverordnung
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) hat auf ihrer Seite Informationen zu Prioritätengruppen bzgl. Impfreihenfolge gemäß Corona-Impfverordnung zur Verfügung gestellt.Entsprechend der Impfverordnung und auf Grundlage der STIKO-Empfehlung sind Zahnärztinnen, Zahnärzte und ihre Praxismitarbeiter*innen grundsätzlich in die Gruppe mit hohem Expositionsrisiko (Stufe 2) eingeordnet worden.
Zwischenzeitlich hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) die Auffassung von KZBV, BZÄK und DGZMK bestätigt, dass Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patient*innen bzw. Zahnärztinnen und Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patient*innen in Alten- oder Pflegeeinrichtungen tätig sind, unter die erste Prioritätengruppe gemäß § 2 Nr. 2 (Zahnärzte, die im Bereich der zahnärztlichen Versorgung von Patienten in Alten-oder Pflegeeinrichtungen tätig sind) bzw. § 2 Nr. 4 (Schwerpunktpraxen oder Zentren zur zahnmedizinischen Versorgung von COVID-19-Patienten) ImpfV eingestuft werden müssen.
Die Umsetzung der Impfverordnung fällt allerdings in die Zuständigkeit der Bundesländer und unterscheidet sich damit wieder. So hat das Hessische Ministerium für Soziales und Integration am 23. Februar bekanntgegeben, dass medizinisches Personal in ganz Hessen ungeachtet der ursprünglichen Priorisierung kurzfristig in den regional zuständigen Impfzentren mit dem Astrazeneca-Vakzin geimpft werden kann. (Meldung der LZÄK Hessen)
Weiter Infos auf der Seite der KZBV.