24.6.2021 | Fachinformation
Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 40. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 befristete Regelung noch einmal um drei Monate verlängert wird. Die Pauschale kann weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden und gilt befristet bis zum 30. September 2021:
„Beschluss Nr. 40 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr.3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. September 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
Quellen:
pkv
adp
Weitere Verlängerung der „Hygienepauschale“ für Privatversicherte
Bundeszahnärztekammer (BZÄK), PKV-Verband und Beihilfe von Bund und Ländern haben sich auf eine weitere Verlängerung der sog. Corona-Hygienepauschale bis 30. September 2021 verständigt.Das von den Organisationen getragene Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat einen 40. Beschluss gefasst, mit dem die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 befristete Regelung noch einmal um drei Monate verlängert wird. Die Pauschale kann weiterhin zum Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro pro Sitzung berechnet werden und gilt befristet bis zum 30. September 2021:
„Beschluss Nr. 40 des Beratungsforums für Gebührenordnungsfragen:
Zur Abgeltung der aufgrund der COVID-19-Pandemie immer noch bestehenden erhöhten Aufwände für Schutzkleidung etc. kann der Zahnarzt die Geb.-Nr.3010 GOZ analog zum Einfachsatz (= 6,19 Euro), je Sitzung zum Ansatz bringen. Auf der Rechnung ist die Geb.-Nr. mit der Erläuterung „3010 analog – erhöhter Hygieneaufwand“ zu versehen. Dem entsprechend kann ein erhöhter Hygieneaufwand dann jedoch nicht gleichzeitig ein Kriterium bei der Faktorsteigerung nach § 5 Abs. 2 darstellen. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2021 in Kraft und gilt befristet bis zum 30. September 2021. Er erfasst alle in diesem Zeitraum durchgeführten Behandlungen.“
Quellen:
pkv
adp