24.6.2021 | Fachinformation
Der Verband medizinischer Fachberufe e. V. hatte sich daraufhin an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit der Bitte um Klärung gewendet.
In einer kurzen Antwort stellte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV nun Folgendes klar: „Die neue PAR-Richtlinie des G-BA sowie der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) definieren vertragszahnärztliche Leistungen. Der G-BA, der Bewertungsausschuss sowie die Bundesmantelvertragspartner treffen in diesem Zusammenhang keine Aussagen hinsichtlich der Delegierbarkeit dieser Leistungen.
Die Delegationsfähigkeit richtet sich, wie auch von mir bereits vielfach öffentlich erläutert, auch weiterhin nach den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dem allgemeinen Berufsrecht auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 5 ZHG) und dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer in der Form, wie er jeweils auf Landesebene umgesetzt wird.“
Details im Video erklärt
Details zur neuen PAR-Richtlinie hat die KZBV auf ihrer Internetseite veröffentlicht:
Das 1. Video informiert über die neue Leistungsstrecke sowie standespolitische und wissenschaftliche Hintergründe. Im zweiten werden die Abrechnungsmodalitäten erklärt. Teil 3 folgt in Kürze:
Neue PAR-Richtlinie: Keine Änderungen bei Delegation
Die neuen Leistungen für die systematische Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen (PAR-Richtlinie) hatten bei Zahnmedizinischen Prophylaxeassistent*innen (ZMP), Zahnmedizinischen Fachassistent*innen (ZMF) und Dentalhygieniker*innen (DH) bezüglich der delegationsfähigen Leistungen zu einiger Verwirrung geführt. Dazu beigetragen hatte vor allem ein Webinar der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Bayern (KZVB). Unklar war, ob die Leistungen ab dem 1. Juli 2021 weiterhin an ZMP, ZMF und DH delegiert werden können.Der Verband medizinischer Fachberufe e. V. hatte sich daraufhin an die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) mit der Bitte um Klärung gewendet.
In einer kurzen Antwort stellte Dr. Wolfgang Eßer, Vorsitzender des Vorstandes der KZBV nun Folgendes klar: „Die neue PAR-Richtlinie des G-BA sowie der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) definieren vertragszahnärztliche Leistungen. Der G-BA, der Bewertungsausschuss sowie die Bundesmantelvertragspartner treffen in diesem Zusammenhang keine Aussagen hinsichtlich der Delegierbarkeit dieser Leistungen.
Die Delegationsfähigkeit richtet sich, wie auch von mir bereits vielfach öffentlich erläutert, auch weiterhin nach den Vorgaben des § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB V, dem allgemeinen Berufsrecht auf Grundlage des Zahnheilkundegesetzes (§ 1 Abs. 5 ZHG) und dem Delegationsrahmen der Bundeszahnärztekammer in der Form, wie er jeweils auf Landesebene umgesetzt wird.“
Details im Video erklärt
Details zur neuen PAR-Richtlinie hat die KZBV auf ihrer Internetseite veröffentlicht:
Das 1. Video informiert über die neue Leistungsstrecke sowie standespolitische und wissenschaftliche Hintergründe. Im zweiten werden die Abrechnungsmodalitäten erklärt. Teil 3 folgt in Kürze: