1.7.2021 | Fachinformation
Gegebenenfalls erhalten Zahnärztin oder Zahnarzt so die Berechtigung, die Dokumente in der ePA ihres Patienten einzusehen und auch direkt in ihr PVS zu übernehmen sowie in Absprache mit dem Patienten geeignete Dokumente dort einzustellen. Die Dokumente in der ePA stehen somit sowohl den Patientinnen und Patienten, als auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken und Krankenhäusern zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits den Austausch von Dokumenten zwischen Ihnen und Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten. Andererseits führt es zu einem interprofessionellen Austausch aller, die an der Behandlung beteiligt sind – sofern die Patienten dies gestatten.
Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.
Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital in der ePA gespeichert und aktualisiert. Die ePA muss technisch spätestens ab 1. Januar 2022 gewährleisten, dass diese Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Quelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
Der Quintessenz Verlag informiert über folgenden aktuellen Stand:
Keine Sanktionen, wenn Fehlen der Komponenten nicht selbst verschuldet
Für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte, die zum 1. Juli 2021 noch nicht alle für die elektronische Patientenakte (ePA) erforderlichen Komponenten in der Praxis haben, gibt es keine Sanktionen in Form von Honorarabzügen – vorausgesetzt, sie haben die Komponenten rechtzeitig bestellt. Das hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) am 30. Juni 2021 zugesichert. „Da, wo es nicht an einem selbst lag, gibt es keine Sanktionen“, so Spahn. Er sei davon ausgegangen, dass die so mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffene Regelung auch der KZBV bereits zugegangen sei.
Quelle und vollständige Meldung: Quintessenz Verlags-GmbH
Elektronische Patientenakte
Seit dem 1. Januar 2021 erhalten gesetzlich Versicherte auf Antrag von ihrer jeweiligen Krankenkasse eine elektronische Patientenakte (ePA). Hierbei handelt es sich um eine für die gesetzlich Versicherten freiwillige Anwendung. Mit der ePA können wichtige Diagnose- und Behandlungsdaten interdisziplinär für die an der Behandlung beteiligten Zahnarzt- und Arztpraxen, Krankenhäuser, Apotheken und in Zukunft auch Einrichtungen weiterer Gesundheitsberufe verfügbar gemacht werden. Die Patientin bzw. der Patient entscheidet frei, welcher Einrichtung sie Zugriff auf ihre ePA gewähren möchte, und zwar entweder mittels einer Smartphone-App oder ad-hoc am Kartenterminal Ihrer Praxis.Gegebenenfalls erhalten Zahnärztin oder Zahnarzt so die Berechtigung, die Dokumente in der ePA ihres Patienten einzusehen und auch direkt in ihr PVS zu übernehmen sowie in Absprache mit dem Patienten geeignete Dokumente dort einzustellen. Die Dokumente in der ePA stehen somit sowohl den Patientinnen und Patienten, als auch den von ihnen ausgewählten zahnärztlichen oder ärztlichen Praxen, Apotheken und Krankenhäusern zur Verfügung. Dies erleichtert einerseits den Austausch von Dokumenten zwischen Ihnen und Ihrer Patientin bzw. Ihres Patienten. Andererseits führt es zu einem interprofessionellen Austausch aller, die an der Behandlung beteiligt sind – sofern die Patienten dies gestatten.
Ab dem 1. Juli 2021 sind alle Zahnarzt- und Arztpraxen verpflichtet, die ePA in der Versorgung zu unterstützen. Sofern eine Praxis dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist die zuständige KZV verpflichtet, die Vergütung aller vertragszahnärztlichen Leistungen pauschal so lange um 1 Prozent zu kürzen, bis die Praxis die ePA unterstützt.
Auch das zahnärztliche Bonusheft wird künftig digital in der ePA gespeichert und aktualisiert. Die ePA muss technisch spätestens ab 1. Januar 2022 gewährleisten, dass diese Daten zur Verfügung gestellt werden können.
Quelle: Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV)
Der Quintessenz Verlag informiert über folgenden aktuellen Stand:
Keine Sanktionen, wenn Fehlen der Komponenten nicht selbst verschuldet
Für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte, die zum 1. Juli 2021 noch nicht alle für die elektronische Patientenakte (ePA) erforderlichen Komponenten in der Praxis haben, gibt es keine Sanktionen in Form von Honorarabzügen – vorausgesetzt, sie haben die Komponenten rechtzeitig bestellt. Das hat Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) vor der Vertreterversammlung der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) am 30. Juni 2021 zugesichert. „Da, wo es nicht an einem selbst lag, gibt es keine Sanktionen“, so Spahn. Er sei davon ausgegangen, dass die so mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung getroffene Regelung auch der KZBV bereits zugegangen sei.
Quelle und vollständige Meldung: Quintessenz Verlags-GmbH