8.7.2021 | Fachinformation
Die In-Vitro-Diagnostik sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, so u.a. die Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, eine variantenspezifische PCR-Testung oder eine Diagnostik durch die verschiedenen Arten des Antigen-Tests.
Neben der Regelung in § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die zum 01.07.2021 gültigen Vorgaben der Corona-Testverordnung vom 24.06.2021 (TestV) und die Vorgaben der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) maßgeblich.
Die Bundeszahnärztekammer gibt für die Anwendung der für die Diagnostik einer Sars-Cov-2-Infektion relevanten In-Vitro-Diagnostika durch die Zahnarztpraxis umfassende Empfehlungen:
Corona Test
Bundeszahnärztekammer
Corona Test - Empfehlungen der BZÄK
Für die Anwendung von In-Vitro-Diagnostika zur Diagnostik einer möglichen SARS-Cov-2-Infektion in der Zahnarztpraxis gibt es verbindliche Vorgaben.Die In-Vitro-Diagnostik sieht eine Vielzahl von Möglichkeiten vor, so u.a. die Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, eine variantenspezifische PCR-Testung oder eine Diagnostik durch die verschiedenen Arten des Antigen-Tests.
Neben der Regelung in § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) sind die zum 01.07.2021 gültigen Vorgaben der Corona-Testverordnung vom 24.06.2021 (TestV) und die Vorgaben der Medizinprodukteabgabeverordnung (MPAV) maßgeblich.
Die Bundeszahnärztekammer gibt für die Anwendung der für die Diagnostik einer Sars-Cov-2-Infektion relevanten In-Vitro-Diagnostika durch die Zahnarztpraxis umfassende Empfehlungen:
Corona Test
Bundeszahnärztekammer