26.5.2022 | Fachinformation
"Damit entfallen auch die darin enthaltenden verpflichtenden Maßnahmen wie die Erstellung eines Hygieneplans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung. Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt", so die BGW weiter.
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung basierend auf der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie dem Arbeitsschutzgesetz erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen. Schutzmaßnahmen vor SARS-CoV-2 müssen somit auch weiterhin eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin festgesetzt werden, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten damit zu wahren. Dabei können - abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz - weiterhin Basisschutzmaßnahmen (AHA-L), die in den Betrieben bereits umgesetzt werden, einen wirksamen Schutz darstellen.
Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der eigenverantwortlichen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus zu unterstützen, stellt die BGW hierzu aktuelle Informationen sowie Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz als Hilfestellung zur Verfügung.
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SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurückgezogen
Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales nicht verlängert und treten mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft, berichtet die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) und zieht somit ihre branchenspezifischen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards zurück."Damit entfallen auch die darin enthaltenden verpflichtenden Maßnahmen wie die Erstellung eines Hygieneplans, die betriebsbedingte Kontaktreduzierung, Unterweisung zu Gesundheitsgefährdungen durch SARS-CoV-2 sowie die verpflichtende Information der Beschäftigten zu den Möglichkeiten einer Schutzimpfung. Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt", so die BGW weiter.
Die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen jedoch im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung basierend auf der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ sowie dem Arbeitsschutzgesetz erforderliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren treffen. Schutzmaßnahmen vor SARS-CoV-2 müssen somit auch weiterhin eigenverantwortlich vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin festgesetzt werden, um das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten damit zu wahren. Dabei können - abhängig von der jeweils aktuellen Infektionslage und den Infektionsrisiken am Arbeitsplatz - weiterhin Basisschutzmaßnahmen (AHA-L), die in den Betrieben bereits umgesetzt werden, einen wirksamen Schutz darstellen.
Um Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber in der eigenverantwortlichen Umsetzung der Gefährdungsbeurteilung zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus zu unterstützen, stellt die BGW hierzu aktuelle Informationen sowie Empfehlungen zum betrieblichen Infektionsschutz als Hilfestellung zur Verfügung.
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