7.6.2022 | Fachinformation
Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben alle wesentlichen Fragestellungen, die sich im Rahmen der Einbeziehung in die Impfkampagne von Zahnarztpraxen ergeben, in FAQ zusammengefasst.
Es werden beispielsweise Fragen zur Impfberechtigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten beantwortet und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Erläutert wird, wie die Anbindung an die Impfsurveillance für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte erfolgt, die zwingende Voraussetzung für die Vergütung bzw. Abrechenbarkeit der im Zusammenhang mit der Impfung erbrachten Leistungen ist. Welche Daten von der Zahnarztpraxis an das RKI gemeldet werden und welche konkreten Leistungen von der Zahnarztpraxis im Zusammenhang mit der Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung erbracht werden müssen und die einzelnen Leistungspositionen abgerechnet und vergütet werden, wird hier sehr präzise erklärt.
Die Hinweise, wie die Aufklärung und Impfberatung durch das zahnärtzliche Praxispersonal zu erfolgen hat, was hinsichtlich der Erhebung der Impfanamnese und der Impfberatung wichtig ist, und was bei der Überwachung und Behandlung bei möglichen Impfreaktionen durch die Praxismitarbeiter*innen beachtet werden muss, sind ebenfalls in den FAQ zu finden.
Darüber hinaus enthält der gemeinsame Fragenkatalog von BZÄK und KZBV Informationen zu Beschaffung, Lagerung sowie Handhabung der Impfstoffe.
Die Bestellung des Impfstoffs muss jeweils bis spätestens Dienstag, 12:00 Uhr, für die darauffolgende Woche in der Apotheke erfolgen. Beispielrezepte für die Bestellung des Impfstoffes sind auch Bestandteil des Fragekatalogs.
Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist ab heute, 07.06.2022 möglich.
"Wichtiger Hinweis: Die COVID-19-Schutzimpfung muss von berechtigten Zahnärztinnen und Zahnärzten durchgeführt werden und kann nicht an das zahnärztliche Praxispersonal delegiert werden."
Zu den FAQ von BZÄK und KZBV
BZÄK und KZBV: FAQ zu COVID-19-Schutzimpfungen - Bestellung von COVID-19-Impfstoffen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ab 07.06. möglich
Mit der zum 25.5.2022 in Kraft getretenen Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (Coronavirus-ImpfV) können Zahnärztinnen und Zahnärzte nunmehr auch als Leistungserbringer COVID-19-Schutzimpfungen in der eigenen Praxis oder im Rahmen von Besuchen erbringen und abrechnen.Bundeszahnärztekammer (BZÄK) und Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) haben alle wesentlichen Fragestellungen, die sich im Rahmen der Einbeziehung in die Impfkampagne von Zahnarztpraxen ergeben, in FAQ zusammengefasst.
Es werden beispielsweise Fragen zur Impfberechtigung von Zahnärztinnen und Zahnärzten beantwortet und welche Voraussetzungen erfüllt werden müssen. Erläutert wird, wie die Anbindung an die Impfsurveillance für Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte erfolgt, die zwingende Voraussetzung für die Vergütung bzw. Abrechenbarkeit der im Zusammenhang mit der Impfung erbrachten Leistungen ist. Welche Daten von der Zahnarztpraxis an das RKI gemeldet werden und welche konkreten Leistungen von der Zahnarztpraxis im Zusammenhang mit der Durchführung einer COVID-19-Schutzimpfung erbracht werden müssen und die einzelnen Leistungspositionen abgerechnet und vergütet werden, wird hier sehr präzise erklärt.
Die Hinweise, wie die Aufklärung und Impfberatung durch das zahnärtzliche Praxispersonal zu erfolgen hat, was hinsichtlich der Erhebung der Impfanamnese und der Impfberatung wichtig ist, und was bei der Überwachung und Behandlung bei möglichen Impfreaktionen durch die Praxismitarbeiter*innen beachtet werden muss, sind ebenfalls in den FAQ zu finden.
Darüber hinaus enthält der gemeinsame Fragenkatalog von BZÄK und KZBV Informationen zu Beschaffung, Lagerung sowie Handhabung der Impfstoffe.
Die Bestellung des Impfstoffs muss jeweils bis spätestens Dienstag, 12:00 Uhr, für die darauffolgende Woche in der Apotheke erfolgen. Beispielrezepte für die Bestellung des Impfstoffes sind auch Bestandteil des Fragekatalogs.
Eine Bestellung von COVID-19-Impfstoffen durch Zahnärztinnen und Zahnärzte ist ab heute, 07.06.2022 möglich.
"Wichtiger Hinweis: Die COVID-19-Schutzimpfung muss von berechtigten Zahnärztinnen und Zahnärzten durchgeführt werden und kann nicht an das zahnärztliche Praxispersonal delegiert werden."
Zu den FAQ von BZÄK und KZBV