10.1.2023 | Fachinformation

Elektronisches Beantragungs- und Genehmigungsverfahren – Zahnärzte (EBZ)

Seit 1. Januar 2023 ist das Elektronische Beantragungs- und Genehmigungsverfahren - Zahnärzte (EBZ) auf gesetzlicher Grundlage für alle Zahnarztpraxen Pflicht.

Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) erklärt dazu:

Das EBZ ist ein gutes Beispiel für eine Digitalisierung, die funktioniert und überzeugt. Im Gegensatz zu anderen Digitalanwendungen wurde das elektronische Antragsverfahren von den Bundesmanteltarifpartnern in Eigeninitiative selbst entwickelt und ist auf die besonderen Anforderungen in den Zahnarztpraxen zugeschnitten. Von Beginn an gab es ein Pilotprojekt mit umfassenden Testphasen.

Das Verfahren - vom Antrag über die Genehmigung bis zum Beginn der Behandlung - wird damit schneller, sicherer und verlässlicher. So entfällt etwa der Ausdruck des Heil- und Kostenplans, Patientinnen und Patienten müssen den HKP auch nicht mehr bei ihrer Krankenkasse vorlegen.

Martin Hendges, stellv. Vorsitzender des Vorstands der KZBV betonte, dass alle Beteiligten besonderen Wert daraufgelegt hätten, möglichst sämtliche Anwendungsfälle in der Praxis zu berücksichtigen und zugleich die technische Umsetzbarkeit zu gewährleisten. „Daher wurden von KZBV und GKV-SV die Hersteller der Praxisverwaltungssysteme von Beginn an in das Projekt umfassend mit einbezogen. Auch Ärzte und das Bundesgesundheitsministerium beobachten die bisherige Umsetzung durch die Zahnärzteschaft genau - in einem positiven Sinn“.

Wie die KZBV berichtet, konnten viele Praxen in den vergangenen Monaten vielfältige Erfahrungen mit der Anwendung sammeln und haben aufgrund der Schnelligkeit und Einfachheit vollständig auf das EBZ umgestellt. Bisher wurden bereits etwa 900.000 Anträge elektronisch versendet und von den Kostenträgern beschieden.

In begründeten Ausnahmen (bei längeren technischen Störungen) kann der elektronische Antrag über das jeweilige Antragsmodul aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) heraus ausgedruckt und per Post verschickt werden. Eine Ausnahme, nicht am EBZ teilzunehmen und das bisherige Papierverfahren befristet bis zum 30. Juni 2023 zu verwenden, besteht nur für solche Praxen, die ihre vertragszahnärztliche Versorgung bis zu diesem Datum beenden.

Das EBZ-Verfahren ist so aufgesetzt, dass Zahnärztinnen und Zahnärzte einen elektronischen Antragsdatensatz über das sichere Mail-Verfahren „Kommunikation im Medizinwesen (KIM)“ an den jeweiligen Kostenträger übermitteln. Dieser spielt einen Antwortdatensatz via KIM zurück an die Praxis. Das PVS verarbeitet die Daten automatisch und ordnet diese der entsprechenden Patientenkartei zu. Änderungen werden direkt berücksichtigt.

Bei dem digitalen Verfahren werden Behandlungspläne für die Leistungsbereiche Zahnersatz (ZE), Kiefergelenkserkrankungen/Kieferbruch (KG/KB), Kieferorthopädie (KFO) und ab 1. Juli 2023 verpflichtend auch Parodontalerkrankungen (PAR), die bislang per Papier genehmigt wurden, in das EBZ überführt. Patienten wird künftig nicht mehr der herkömmliche und für Laien sehr komplexe Heil- und Kostenplan ausgehändigt. Vielmehr erhalten sie eine Ausfertigung mit allen relevanten Inhalten in allgemeinverständlicher Form. Diese beinhaltet die erforderlichen Erklärungen des Versicherten bezüglich Aufklärung und Einverständnis mit der geplanten Behandlung.

Zum 1. Juli 2024 steht die Anbindung der Zahntechniker an die TI an. Das ermöglicht die elektronische Abbildung des gesamten Informationsaustausches zwischen Praxis und zahntechnischen Laboren.

Das EBZ ist ein komplexes und lebendiges Verfahren, basierend auf echten Erfahrungen im Praxisalltag. Kleinere Anpassungen sind bereits in Planung. Als Teil des EBZ wird perspektivisch auch das Gutachterwesen elektronisch abgewickelt.

Quelle: www.kzbv.de

Zu weiteren Infos und Unterlagen auf der Seite der KZBV

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