21.11.2023 | Fachinformation
Das Gericht verweist in seinem Urteil auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in der das Recht auf eine unentgeltliche Erstkopie verankert ist.
Ärzte dürfen demzufolge nur dann eine Gebühr verlangen, wenn der Patient schon einmal eine Kopie kostenlos erhalten hat. Dies gilt auch für Psychotherapeuten. Laut EuGH sind Patienten nicht verpflichtet, ihren Antrag zu begründen.
Auch müssen die in der Patientenakte befindlichen Dokumente unter Umständen vollständig kopiert werden, denn das Gericht hat auch entschieden, dass der Patient in der Lage sein muss, die Daten zu verstehen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Hierfür kann eine vollständige Kopie erforderlich sein. Dies schließt Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen ein.
Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Patienten gegen eine Zahnärztin auf eine kostenlose Kopie seiner Patientenakte, um Haftungsansprüche wegen vermeintlicher Behandlungsfehler geltend zu machen. Die Zahnärztin wollte, wie nach deutschem Recht vorgesehen, den Aufwand in Rechnung stellen. Die DSGVO sieht aber vor, dass Auskünfte unentgeltlich erfolgen müssen und nur bei offenkundig unbegründeten oder wiederholten Anträgen ein angemessenes Entgelt zulässig ist.
Der EuGH hat entschieden, dass nationale Regelungen zum Schutz wirtschaftlicher Interessen von Verantwortlichen nicht im Einklang mit der DSGVO stehen, wenn dadurch Kosten für die Auskunft entstehen. Demnach dürfen den Patientinnen und Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie ihrer Patientenakte auferlegt werden.
Zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs: Schutz personenbezogener Daten – Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten (PDF) (Stand: 26.10.2023)
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Stand: 26.10.2023)
Quelle: www.kbv.de
KBV: Europäischer Gerichtshof - Patienten müssen erste Kopie der Patientenakte nicht bezahlen
Laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV) haben Patienten gegenüber Ärzten Anspruch auf eine kostenlose Erstkopie ihrer Patientenakte. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 26.10.2023 entschieden und damit der nationalen gesetzlichen Regelung in Deutschland widersprochen.Das Gericht verweist in seinem Urteil auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), in der das Recht auf eine unentgeltliche Erstkopie verankert ist.
Ärzte dürfen demzufolge nur dann eine Gebühr verlangen, wenn der Patient schon einmal eine Kopie kostenlos erhalten hat. Dies gilt auch für Psychotherapeuten. Laut EuGH sind Patienten nicht verpflichtet, ihren Antrag zu begründen.
Auch müssen die in der Patientenakte befindlichen Dokumente unter Umständen vollständig kopiert werden, denn das Gericht hat auch entschieden, dass der Patient in der Lage sein muss, die Daten zu verstehen und deren Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Hierfür kann eine vollständige Kopie erforderlich sein. Dies schließt Informationen wie Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen ein.
Hintergrund der Entscheidung ist die Klage eines Patienten gegen eine Zahnärztin auf eine kostenlose Kopie seiner Patientenakte, um Haftungsansprüche wegen vermeintlicher Behandlungsfehler geltend zu machen. Die Zahnärztin wollte, wie nach deutschem Recht vorgesehen, den Aufwand in Rechnung stellen. Die DSGVO sieht aber vor, dass Auskünfte unentgeltlich erfolgen müssen und nur bei offenkundig unbegründeten oder wiederholten Anträgen ein angemessenes Entgelt zulässig ist.
Der EuGH hat entschieden, dass nationale Regelungen zum Schutz wirtschaftlicher Interessen von Verantwortlichen nicht im Einklang mit der DSGVO stehen, wenn dadurch Kosten für die Auskunft entstehen. Demnach dürfen den Patientinnen und Patienten nicht die Kosten einer ersten Kopie ihrer Patientenakte auferlegt werden.
Zur Pressemitteilung des Europäischen Gerichtshofs: Schutz personenbezogener Daten – Ein Patient hat das Recht, unentgeltlich eine erste Kopie seiner Patientenakte zu erhalten (PDF) (Stand: 26.10.2023)
Zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Stand: 26.10.2023)
Quelle: www.kbv.de