15.1.2016 | Fachinformation
Bislang müssen Flüchtlinge im Krankheitsfall erst bei der örtlichen Behörde einen Behandlungsschein beantragen, um medizinisch versorgt zu werden. Dies ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Einige Länder und Kommunen hatten sich deshalb bereits für die Ausgabe der eGK entschieden.
Was Praxen wissen sollten, hat die KBV zusammengestellt:
KBV: Ab Januar eGK auch für Flüchtlinge - Hinweise zur Abrechnung
Seit Jahresbeginn können Länder und Kommunen die gesetzlichen Krankenkassen verpflichten, die elektronische Gesundheitskarte (eGK) auch an Flüchtlinge und Asylbewerber auszugeben, die sich noch keine 15 Monate in Deutschland aufhalten. Damit soll der Zugang zur medizinischen Versorgung für die Betroffenen erleichtert werden.Bislang müssen Flüchtlinge im Krankheitsfall erst bei der örtlichen Behörde einen Behandlungsschein beantragen, um medizinisch versorgt zu werden. Dies ist mit einem hohen Verwaltungsaufwand verbunden. Einige Länder und Kommunen hatten sich deshalb bereits für die Ausgabe der eGK entschieden.
Was Praxen wissen sollten, hat die KBV zusammengestellt:
- Kennzeichnung der eGK
Die eGK für Asylbewerber, die sich länger als 15 Monate in Deutschland aufhalten, ist bei „Besondere Personengruppe“ mit der Ziffer „4“ gekennzeichnet. Dabei bleibt es auch. Neu ist die Kennzeichnung für die Chipkarten, die ab Januar an Flüchtlinge und Asylbewerber, die weniger als 15 Monate in Deutschland leben, ausgegeben werden: Auf diesen Karten ist bei „Besondere Personengruppe“ die Ziffer „9“ gespeichert.
Daran erkennen die Praxen bereits beim Einlesen der eGK, dass bei dem Patienten ein eingeschränkter Leistungsanspruch zu beachten ist. Ein optisches Zeichen auf der Karte selbst gibt es nicht. Die Krankenkassen sind aber verpflichtet, die Europäische Krankenversicherungskarte bei dieser Personengruppe auf der Rückseite der eGK als ungültig zu kennzeichnen. - Eingeschränkter Leistungsanspruch
Die Kennzeichnung ist erforderlich, da Flüchtlinge und Asylbewerber in den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes in Deutschland nur einen eingeschränkten Anspruch auf medizinische Versorgung haben.
Übernommen werden laut Asylbewerberleistungsgesetz die Kosten bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen. Zudem besteht Anspruch auf Schutzimpfungen und Früherkennungsuntersuchungen sowie Mutterschaftsleistungen. Welche Leistungen genau dazu gehören, wird teilweise in regionalen Vereinbarungen näher spezifiziert. In der Regel wird Art und Umfang der notwendigen Leistungen jedoch vom behandelnden Vertragsarzt nach medizinischem Erfordernis zu bestimmen sein. - Karte nicht einlesbar: Ersatzverfahren
Kann die eGK nicht eingelesen werden, wenden Ärzte auch bei diesen Patienten das Ersatzverfahren an. Im Ersatzverfahren – also bei der manuellen Eingabe der Daten in das Praxisverwaltungssystem – sind folgende Angaben zu erfassen: zuständige Krankenkasse, Name, Vorname, Geburtsdatum, Versichertenart, Postleitzahl des Wohnorts, möglichst die Krankenversichertennummer, Besondere Personengruppe „9“.
Ist beim Ersatzverfahren nicht erkennbar, dass es sich um einen Flüchtling handelt und erfolgt eine Untersuchung oder Behandlung, auf die der Patient keinen Anspruch hätte, so wird dem Arzt die Leistung trotzdem vergütet. Dies konnte die KBV mit dem GKV-Spitzen-verband vereinbaren. - Bedruckung von Formularen
Bei Rezepten und anderen Formularen, die ein Personalienfeld enthalten, wird im Statusfeld die Ziffer „9“ für „Besondere Personengruppe“ gedruckt.
- Zur KBV-Praxisnachricht
- Ab Januar eGK auch für Flüchtlinge - Hinweise zur Abrechnung