Rückblick auf den zweiten ZFA-Warnstreik am 4. April 2025

Nach den festgefahrenen Tarifverhandlungen hatte der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) auf Grundlage der Streikrichtlinien alle Zahnmedizinischen Fachangestellten, die in Zahnarztpraxen und Zahnmedizinischen Versorgungszentren tätig sind, zu einem weiteren ganztägigen bundesweiten Warnstreik am 4. April 2025 von 0:00 bis 24:00 Uhr aufgerufen.

Wir bedanken uns bei allen Zahnmedizinischen Fachangestellten, die sich an dem Warnstreik beteiligt haben und vor der Praxis oder zu Hause die Arbeit niedergelegt haben.“

Rückblick auf den ersten ZFA-Warnstreik am 05.03.25

Am 5. März 2025 hat der erste Warnstreik der Zahnmedizinischen Fachangestellten in der Geschichte des vmf stattgefunden.

Bei der zentralen Kundgebung in Hamburg sprach die vmf-Präsidentin Hannelore König und fand deutliche Worte über die aktuelle Situation der Zahnmedizinischen Fachangestellten und den Verlauf der Tarifverhandlungen.
Pressemitteilung vom 25.02.25

Rechtsberatung
vmf-Mitglieder, die im Nachgang zum Streik Probleme mit ihrem Arbeitgeber haben sollten, können sich direkt an unsere Rechtsabteilung wenden. Die Rechtsberatung ist ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft kostenfrei.

Medienecho und weitere Meldungen

Unsere Forderungen als gewerkschaftliche Vertretung der Beschäftigten

  • Ein Gehaltsplus von 5 Prozent im Durchschnitt über alle Berufsjahr- und Tätigkeitsgruppen und mindestens ein Einstiegsgehalt von 15,50 Euro brutto pro Stunde nach erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Ausbildung rückwirkend zum 1. Januar 2025 und für eine maximale Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen auf 1.000,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr, auf 1.100,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 1.200,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr.
In der zweiten Verhandlungsrunde am 11. Dezember 2024 in Frankfurt/Main hatten wir mit der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (AAZ) nach langem Ringen einen Kompromiss erzielt. Dieser wurde von der großen Tarifkommission der AAZ kurz vor Weihnachten zurückgezogen.

Das aktuelle Arbeitgeberangebot aus der Nachverhandlung vom 8. Januar 2025 sieht ein Einstiegsgehalt von nur 2.500 Euro brutto im Monat vor und liegt damit unterhalb der Niedriglohnschwelle aus dem Jahr 2023. Auch für das Gespräch am 10. März 2025 bleibt die AAZ bei diesem Angebot, das zum 1. April 2025 für eine Laufzeit von einem Jahr in Kraft treten soll. Durch den fehlenden Ausgleich für die ersten drei Monate, bedeutet dies eine Reduzierung. Die AAZ bleibt damit weit hinter dem, was sie selbst am 11. Dezember 2024 angeboten hatte.

Das AAZ-Angebot enthält zwar zudem eine Erhöhung um 2,5 Prozent vom 1. April bis 30. September 2026, aber auch damit würde das Einstiegsgehalt auf lediglich 15,16 Euro pro Stunde steigen. Mit Blick auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der 2026 auf 15,00 Euro pro Stunde steigen soll, ist das inakzeptabel. Das geplante Gespräch am 10. März 2025 wurde abgesagt, aber Gesprächsbereitschaft signalisiert, wenn die AAZ ihr Angebot insbesondere in der 1. Stufe verbessert.

Wie zeige ich beim Arbeitgeber an, dass ich streike?

Wenn Sie am Freitag, dem 4. April 2025, Ihre Arbeit niederlegen, verweisen Sie beim Arbeitgeber auf diesen Streikaufruf (Download als PDF). Damit zeigen Sie der Arbeitgeberseite deutlich, dass Sie dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgen wollen und die Verweigerung der Arbeitsleistung nicht aus anderen Gründen erfolgt.

Jede bzw. jeder ZFA kann an dem Warnstreik teilnehmen und dies der Arbeitgeberseite deutlich machen.

Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören.

Sie können vor der Praxis oder an einem anderen Ort streiken. Auch im Homeoffice oder zu Hause kann die Arbeit niedergelegt werden.

vmf-Mitglieder: Antrag auf Streikunterstützung ist gekoppelt an die Anmeldung

Als vmf-Mitglied zeigen Sie bitte unbedingt Ihre Streikteilnahme im Anmeldetool an, denn der Antrag auf Streikunterstützung ist gekoppelt an die Anmeldung bzw. Registrierung zur Teilnahme am Streik.

Dürfen sich auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder am Streik beteiligen?

Das Streikrecht ist ein in unserer Verfassung (Art. 9 GG) garantiertes Grundrecht.
Ein rechtmäßiger Streik setzt einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus. Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte dürfen dem gewerkschaftlichen Aufruf folgen und streiken. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören. Dies betrifft auch die tariflosen Regionen.

Wir bitten auch Nichtmitglieder, ihre Teilnahme am Streik in den Anmeldetools anzuzeigen, damit wir einen Überblick über die Teilnehmenden erhalten.
Anmeldung zum Streik ohne Teilnahme an der Kundgebung

Streikrichtlinien

Die Regelungen für Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sind gemäß § 4 (3) und 7 (6) der Satzung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) in den Streikrichtlinien geregelt.
Streikrichtlinien des vmf im internen Mitgliederbereich
Antworten auf Fragen zu den Streikrichtlinien finden unsere Mitglieder in den
FAQ im internen Mitgliederbereich

Kontaktmöglichkeiten

Fragen und Anregungen gerne an unser Aktionspostfach: aktion@vmf-online.de
Aktuelle Informationen senden wir auch über unsere Kanäle auf

Hier kommen Sie direkt zu Ihrem Landesverband

Bundesweite Terminübersicht

23.04.2025 17:00 - 18:00 Uhr
83137 Schonstett
Mitgliederversammlung der Bezirksstelle Großraum Rosenheim
Termin anzeigen
23.04.2025 17:00 - 18:00 Uhr
83137 Schonstett
Mitgliederversammlung der Bezirksstelle Mühldorf
Termin anzeigen
26.04.2025 10:00 - 11:30 Uhr
18119 Rostock
Ausbildungsnachweis - anschl. Mitgliederversammlung der BZ Stralsund/Neubrandenburg
Termin anzeigen
26.04.2025 10:00 - 11:30 Uhr
18119 Rostock
Ausbildungsnachweis - anschl. Mitgliederversammlung der BZ Rostock/Schwerin
Termin anzeigen
26.04.2025 10:00 - 13:00 Uhr
91058 Erlangen
Darmkrebsvorsorge - Anschl. Mitgliederversammlung der BZ Großraum Nürnberg
Termin anzeigen
26.04.2025 10:00 - 13:00 Uhr
91058 Erlangen
Darmkrebsvorsorge - Anschl. Mitgliederversammlung der BZ Bamberg
Termin anzeigen
26.04.2025 10:00 - 13:00 Uhr
91058 Erlangen
Darmkrebsvorsorge - Anschl. Mitgliederversammlung der BZ Bareuth
Termin anzeigen
26.04.2025 11:30 - 12:30 Uhr
18119 Rostock
Mitgliederversammlung der Bezirksstelle Stralsund/Neubrandenburg
Termin anzeigen