ZFA-Warnstreik am 05.03.2025
Im Rahmen der Tarifverhandlungen ruft der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) aufGrundlage der Streikrichtlinien alle Zahnmedizinischen Fachangestellten, die in Zahnarztpraxen
tätig sind, zu einem ganztägigen bundesweiten Warnstreik am 5. März 2025 auf.
Dieser Aufruf richtet sich auch an Beschäftigte in den Zahnarztpraxen und Zahnmedizinischen Versorgungszentren, die im Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten arbeiten, sowie an Auszubildende in diesem Beruf und Fortgebildete mit weiterführenden Berufsbezeichnungen.
Unsere Forderungen als gewerkschaftliche Vertretung der Beschäftigten
- Ein Gehaltsplus von 5 Prozent im Durchschnitt über alle Berufsjahr- und Tätigkeitsgruppen und mindestens ein Einstiegsgehalt von 15,50 Euro brutto pro Stunde nach erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Ausbildung für eine Laufzeit vom 01.01. bis 31.12.25
- Erhöhung der Ausbildungsvergütungen auf 900,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr, auf 1.000,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 1.100,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr
In der zweiten Verhandlungsrunde am 11. Dezember 2024 in Frankfurt/Main haben wir nach langem Ringen einen Kompromiss erzielt. Dieser wurde von der großen Tarifkommission der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelfer/innen (AAZ) kurz vor Weihnachten zurückgezogen. Auch die Nachverhandlungen in kleiner Runde am 8. Januar 2025 haben kein Ergebnis gebracht. Lediglich bei den Ausbildungsvergütungen besteht Einigkeit. Wenn die jungen Berufsangehörigen nach ihrer dreijährigen Ausbildung mit ihrem Gehalt ihren Lebensunterhalt nicht finanzieren können, dann bietet das dem Berufsnachwuchs keine Perspektive.
Das aktuelle Arbeitgeberangebot sieht ein Einstiegsgehalt von nur 2.500 Euro brutto vor und liegt damit unterhalb der Niedriglohnschwelle aus dem Jahr 2023!
Die Verhandlungen sollen am 10. März 2025 in Bochum fortgesetzt werden. Dafür erwarten wir ein verbessertes Angebot der Arbeitgeberseite.
Wie zeige ich an, dass ich streike?
Wenn Sie am Mittwoch, dem 05. März 2025, Ihre Arbeit niederlegen, verweisen Sie beim Arbeitgeber auf diesen Streikaufruf (Download als PDF). Damit zeigen Sie der Arbeitgeberseite deutlich, dass Sie dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgen wollen und die Verweigerung der Arbeitsleistung nicht aus anderen Gründen erfolgt.
Jede bzw. jeder ZFA kann an dem Warnstreik teilnehmen und dies der Arbeitgeberseite deutlich machen.
Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören.
Sie können vor der Praxis oder an einem anderen Ort streiken. Auch im Homeoffice oder zu Hause kann die Arbeit niedergelegt werden.
Jede bzw. jeder ZFA kann an dem Warnstreik teilnehmen und dies der Arbeitgeberseite deutlich machen.
Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören.
Sie können vor der Praxis oder an einem anderen Ort streiken. Auch im Homeoffice oder zu Hause kann die Arbeit niedergelegt werden.
vmf-Mitglieder: Antrag auf Streikunterstützung ist gekoppelt an die Anmeldung
Als vmf-Mitglied zeigen Sie bitte unbedingt Ihre Streikteilnahme im Anmeldetool an, denn der Antrag auf Streikunterstützung ist gekoppelt an die Anmeldung bzw. Registrierung zur Teilnahme am Streik:
Anzeige zur Teilnahme am Streik ohne Teilnahme an einer Kundgebung
Wenn Sie an der Kundgebung in Hamburg (s. unten) teilnehmen, können Sie sich dort für die Kundgebung anmelden und gleichzeitig für die Streikteilnahme registrieren.
Anzeige zur Teilnahme am Streik ohne Teilnahme an einer Kundgebung
Wenn Sie an der Kundgebung in Hamburg (s. unten) teilnehmen, können Sie sich dort für die Kundgebung anmelden und gleichzeitig für die Streikteilnahme registrieren.
Dürfen sich auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder am Streik beteiligen?
Das Streikrecht ist ein in unserer Verfassung (Art. 9 GG) garantiertes Grundrecht.
Ein rechtmäßiger Streik setzt einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus. Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte dürfen dem gewerkschaftlichen Aufruf folgen und streiken. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören. Dies betrifft auch die tariflosen Regionen.
Wir bitten auch Nichtmitglieder, ihre Teilnahme am Streik im Anmeldetool anzuzeigen, damit wir einen Überblick über die Teilnehmenden erhalten.
Ein rechtmäßiger Streik setzt einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus. Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte dürfen dem gewerkschaftlichen Aufruf folgen und streiken. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören. Dies betrifft auch die tariflosen Regionen.
Wir bitten auch Nichtmitglieder, ihre Teilnahme am Streik im Anmeldetool anzuzeigen, damit wir einen Überblick über die Teilnehmenden erhalten.
Kundgebung in Hamburg
Am 05. März 2025 findet von 13:30 bis 15:00 Uhr eine Kundgebung in Hamburg auf dem Ida-Ehre Platz an der Mönckebergstraße statt. vmf-Mitglieder können mit der Anmeldung bzw. Registrierung die Erstattung der Fahrtkosten beantragen.
Hier der Link zur Anmeldung:
Hamburg: 13:30 - 15:00 Uhr, Rathausplatz
Hier der Link zur Anmeldung:
Hamburg: 13:30 - 15:00 Uhr, Rathausplatz
Fahrtkostenerstattung für vmf-Mitglieder
vmf-Mitgliedern erstatten wir die Fahrtkosten zu den Kundgebungsorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse, inkl. der Platzkarten, wobei Spartarife, Gruppenfahrten, ggfs. Bahncards zu nutzen sind.
Bei Fahrten mit dem PKW werden 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer erstattet. Die Fahrt mit dem PKW erfolgt auf eigenes Risiko. Pro Mitfahrer*in erhöht sich die Pauschale um 0,02 Euro pro gefahrenem Kilometer (gilt nur für Mitreisende, die als vmf-Mitglieder für die betreffende Fahrt selbst Anspruch auf Fahrtkostenerstattung durch den Verband haben). Sie können dies bei der Anmeldung direkt angeben.
Bitte unbedingt vorab in unseren Anmeldetools regestrieren und zusätzlich vor Ort in die Anwesenheitsliste eintragen!
Bei Fahrten mit dem PKW werden 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer erstattet. Die Fahrt mit dem PKW erfolgt auf eigenes Risiko. Pro Mitfahrer*in erhöht sich die Pauschale um 0,02 Euro pro gefahrenem Kilometer (gilt nur für Mitreisende, die als vmf-Mitglieder für die betreffende Fahrt selbst Anspruch auf Fahrtkostenerstattung durch den Verband haben). Sie können dies bei der Anmeldung direkt angeben.
Bitte unbedingt vorab in unseren Anmeldetools regestrieren und zusätzlich vor Ort in die Anwesenheitsliste eintragen!
Notfallversorgung
Die Notfallversorgung muss gesichert werden. Die Entscheidung, in welcher Form und ob Termine abgesagt bzw. verschoben werden und ob der Betrieb an dem Tag geschlossen wird, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin. Wenn die Notfallversorgung nur mit den ZFA aufrechterhalten werden kann, besteht die Möglichkeit, eine Notdienstvereinbarung mit uns als Gewerkschaft für die ZFA in der Praxis oder Klinik zu treffen.
Streikrichtlinien
Die Regelungen für Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sind gemäß § 4 (3) und 7 (6) der Satzung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) in den Streikrichtlinien geregelt.
Streikrichtlinien des vmf im internen Mitgliederbereich
Antworten auf Fragen zu den Streikrichtlinien finden unsere Mitglieder in den
FAQ im internen Mitgliederbereich
Streikrichtlinien des vmf im internen Mitgliederbereich
Antworten auf Fragen zu den Streikrichtlinien finden unsere Mitglieder in den
FAQ im internen Mitgliederbereich
Kontaktmöglichkeiten
Fragen und Anregungen gerne an unser Aktionspostfach: aktion@vmf-online.de
Aktuelle Informationen senden wir auch über unsere Kanäle auf
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- facebook.com/verbandmedizinischerfachberufe
- instagram.com/vmf_online
- www.linkedin.com/company/verband-medizinischer-fachberufe
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