2. bundesweiter ZFA-Warnstreik am 4. April 2025

Nach den festgefahrenen Tarifverhandlungen ruft der Verband medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) auf Grundlage der Streikrichtlinien alle Zahnmedizinischen Fachangestellten, die in Zahnarztpraxen tätig sind, zu einem weiteren ganztägigen bundesweiten Warnstreik am 4. April 2025 von 0:00 bis 24:00 Uhr auf.

Der Aufruf richtet sich auch an Beschäftigte in den Zahnarztpraxen und Zahnmedizinischen Versorgungszentren, die im Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten arbeiten, sowie an Auszubildende und Fortgebildete in diesem Beruf.

An diesem Tag wird zudem von 11:00 bis 13:00 Uhr eine zentrale Kundgebung in Frankfurt am Main stattfinden.
Pressemitteilung vom 19.03.25
Streikaufruf

Alle ZFA sind dazu aufgerufen, sich online für die Teilnahme am Streik zu registrieren:
Für vmf-Mitglieder ist die Anmeldung zwingend erforderlich, um im Nachgang Streikunterstützung bzw. eine Fahrtkostenerstattung zu erhalten. Wir bitten auch Nichtmitglieder, ihre Teilnahme am Streik im Anmeldetool anzuzeigen, damit wir einen Überblick über die Teilnehmenden erhalten.
Anmeldung zum Streik ohne Teilnahme an der Kundgebung
Anmeldung zur Teilnahme an der Streikkundgebung, 60311 Frankfurt am Main, Römerberg

Rückblick auf den ersten ZFA-Warnstreik am 05.03.25

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Am 5. März 2025 hat der erste Warnstreik der Zahnmedizinischen Fachangestellten in der Geschichte des vmf stattgefunden.

Bei der zentralen Kundgebung in Hamburg sprach die vmf-Präsidentin Hannelore König und fand deutliche Worte über die aktuelle Situation der Zahnmedizinischen Fachangestellten und den Verlauf der Tarifverhandlungen.
Pressemitteilung vom 25.02.25

Rechtsberatung
vmf-Mitglieder, die im Nachgang zum Streik Probleme mit ihrem Arbeitgeber haben sollten, können sich direkt an unsere Rechtsabteilung wenden. Die Rechtsberatung ist ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft kostenfrei.

Online-Infoveranstaltung am 2. April 2025

Noch Fragen?
Am Mittwoch, 2. April 2025 laden wir vmf-Mitglieder ab 19 Uhr zu einer Online-Infoveranstaltung mit Hintergrundinformationen sowie Antworten auf all Ihre Fragen zum zweiten ZFA-Warnstreik ein.

Verbandspräsidentin Hannelore König informiert Sie über die Hintergründe zur festgefahrenen Tarifrunde, unsere bisherigen Aktivitäten und den nächsten ZFA-Warnstreik. Gerne können Sie auch im Live-Chat Ihre Fragen stellen.

Darüber hinaus gibt es Antworten auf Fragen wie z.B.:
  • Wer darf streiken?
  • Welche Auswirkungen kann meine Teilnahme an Streiks auf mein Arbeitsverhältnis haben?
  • In welcher Form muss ich die Arbeitgeberseite informieren?
Die Zugangsdaten stellen wir in Kürze im internen Mitgliederbereich zur Verfügung, alternativ können Mitglieder diese unter info@vmf-online.de per Mail anfordern.

Medienecho und weitere Meldungen

Unsere Forderungen als gewerkschaftliche Vertretung der Beschäftigten

  • Ein Gehaltsplus von 5 Prozent im Durchschnitt über alle Berufsjahr- und Tätigkeitsgruppen und mindestens ein Einstiegsgehalt von 15,50 Euro brutto pro Stunde nach erfolgreich abgeschlossener dreijähriger Ausbildung rückwirkend zum 1. Januar 2025 und für eine maximale Laufzeit bis zum 31. Dezember 2025.
  • Erhöhung der Ausbildungsvergütungen auf 1.000,00 Euro im 1. Ausbildungsjahr, auf 1.100,00 Euro im 2. Ausbildungsjahr und 1.200,00 Euro im 3. Ausbildungsjahr.
In der zweiten Verhandlungsrunde am 11. Dezember 2024 in Frankfurt/Main hatten wir mit der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen für Zahnmedizinische Fachangestellte (AAZ) nach langem Ringen einen Kompromiss erzielt. Dieser wurde von der großen Tarifkommission der AAZ kurz vor Weihnachten zurückgezogen.

Das aktuelle Arbeitgeberangebot aus der Nachverhandlung vom 8. Januar 2025 sieht ein Einstiegsgehalt von nur 2.500 Euro brutto im Monat vor und liegt damit unterhalb der Niedriglohnschwelle aus dem Jahr 2023. Auch für das Gespräch am 10. März 2025 bleibt die AAZ bei diesem Angebot, das zum 1. April 2025 für eine Laufzeit von einem Jahr in Kraft treten soll. Durch den fehlenden Ausgleich für die ersten drei Monate, bedeutet dies eine Reduzierung. Die AAZ bleibt damit weit hinter dem, was sie selbst am 11. Dezember 2024 angeboten hatte.

Das AAZ-Angebot enthält zwar zudem eine Erhöhung um 2,5 Prozent vom 1. April bis 30. September 2026, aber auch damit würde das Einstiegsgehalt auf lediglich 15,16 Euro pro Stunde steigen. Mit Blick auf die Höhe des gesetzlichen Mindestlohns, der 2026 auf 15,00 Euro pro Stunde steigen soll, ist das inakzeptabel. Das geplante Gespräch am 10. März 2025 wurde abgesagt, aber Gesprächsbereitschaft signalisiert, wenn die AAZ ihr Angebot insbesondere in der 1. Stufe verbessert.

Wie zeige ich beim Arbeitgeber an, dass ich streike?

Wenn Sie am Freitag, dem 4. April 2025, Ihre Arbeit niederlegen, verweisen Sie beim Arbeitgeber auf diesen Streikaufruf (Download als PDF). Damit zeigen Sie der Arbeitgeberseite deutlich, dass Sie dem gewerkschaftlichen Streikaufruf folgen wollen und die Verweigerung der Arbeitsleistung nicht aus anderen Gründen erfolgt.

Jede bzw. jeder ZFA kann an dem Warnstreik teilnehmen und dies der Arbeitgeberseite deutlich machen.

Das Streikrecht ist ein Grundrecht. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören.

Sie können vor der Praxis oder an einem anderen Ort streiken. Auch im Homeoffice oder zu Hause kann die Arbeit niedergelegt werden.

vmf-Mitglieder: Antrag auf Streikunterstützung ist gekoppelt an die Anmeldung

Als vmf-Mitglied zeigen Sie bitte unbedingt Ihre Streikteilnahme im Anmeldetool an, denn der Antrag auf Streikunterstützung ist gekoppelt an die Anmeldung bzw. Registrierung zur Teilnahme am Streik:
Anmeldung zum Streik ohne Teilnahme an der Kundgebung

Wenn Sie an der Kundgebung in Frankfurt am Main (s. unten) teilnehmen, können Sie sich dort für die Kundgebung anmelden und gleichzeitig für die Streikteilnahme registrieren.

Dürfen sich auch Nicht-Gewerkschaftsmitglieder am Streik beteiligen?

Das Streikrecht ist ein in unserer Verfassung (Art. 9 GG) garantiertes Grundrecht.
Ein rechtmäßiger Streik setzt einen entsprechenden gewerkschaftlichen Aufruf hierzu voraus. Auch nicht gewerkschaftlich organisierte Beschäftigte dürfen dem gewerkschaftlichen Aufruf folgen und streiken. Streiken ist auch in den Fällen erlaubt, in denen Ihr Arbeitgeber nicht selbst Mitglied der arbeitgeberseitigen Tarifvertragspartei ist. Dies ist deshalb möglich, weil die bisher vereinbarten Tarifverträge ganz überwiegend auch in solchen Praxen angewendet werden, deren Inhaber nicht den tarifvertragsschließenden Arbeitgeberorganisationen angehören. Dies betrifft auch die tariflosen Regionen.

Wir bitten auch Nichtmitglieder, ihre Teilnahme am Streik in den Anmeldetools anzuzeigen, damit wir einen Überblick über die Teilnehmenden erhalten.
Anmeldung zum Streik ohne Teilnahme an der Kundgebung
Anmeldung zur Teilnahme an der Streikkundgebung, 60311 Frankfurt am Main, Römerberg

Kundgebung in Frankfurt am Main

Am 4. April 2025 wird von 11:00 bis 13:00 Uhr eine zentrale
Kundgebung in Frankfurt am Main auf dem Römerberg stattfinden. vmf-Mitglieder können mit der Anmeldung bzw. Registrierung die Erstattung der Fahrtkosten beantragen.
Anmeldung zur Teilnahme an der Streikkundgebung, 60311 Frankfurt am Main, Römerberg

Fahrtkostenerstattung für vmf-Mitglieder

vmf-Mitgliedern erstatten wir im Nachgang die Fahrtkosten zu den Kundgebungsorten mit öffentlichen Verkehrsmitteln in der 2. Klasse, inkl. der Platzkarten, wobei Spartarife, Gruppenfahrten, ggfs. Bahncards zu nutzen sind.
Bei Fahrten mit dem PKW werden 0,15 Euro pro gefahrenen Kilometer erstattet. Die Fahrt mit dem PKW erfolgt auf eigenes Risiko. Pro Mitfahrer*in erhöht sich die Pauschale um 0,02 Euro pro gefahrenem Kilometer (gilt nur für Mitreisende, die als vmf-Mitglieder für die betreffende Fahrt selbst Anspruch auf Fahrtkostenerstattung durch den Verband haben). Sie können dies bei der Anmeldung direkt angeben.
Bitte unbedingt vorab in unseren Anmeldetools registrieren und zusätzlich vor Ort in die Anwesenheitsliste eintragen! Die Eintragung in die vor Ort ausliegende Anwesenheitsliste ist unerlässlich.

Notfallversorgung

Die Notfallversorgung muss gesichert werden. Die Entscheidung, in welcher Form und ob Termine abgesagt bzw. verschoben werden und ob der Betrieb an dem Tag geschlossen wird, liegt in der Verantwortung des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin und nicht bei den ZFA. Wenn die Notfallversorgung nur mit den ZFA aufrechterhalten werden kann, besteht bis zum 28. März 2025 die Möglichkeit, mit uns als Gewerkschaft aus darzulegenden Gründen eine Notdienstvereinbarung für die ZFA in der Praxis zu treffen.

Streikrichtlinien

Die Regelungen für Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen sind gemäß § 4 (3) und 7 (6) der Satzung des Verbandes medizinischer Fachberufe e.V. (vmf) in den Streikrichtlinien geregelt.
Streikrichtlinien des vmf im internen Mitgliederbereich

Antworten auf Fragen zu den Streikrichtlinien finden unsere Mitglieder in den
FAQ im internen Mitgliederbereich

Kontaktmöglichkeiten

Fragen und Anregungen gerne an unser Aktionspostfach: aktion@vmf-online.de
Aktuelle Informationen senden wir auch über unsere Kanäle auf



Materialien zur Aktion:

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